25.09.2020

Baden-Württemberg: Maskenpflicht in Spielhallen ab 30. September

Rechtsanwalt Tim Hilbert, Justiziar des Automaten-Verbandes Baden-Württemberg, weist auf die Änderungen in der Corona-Verordnung hin. Ab dem 30. September gilt wieder Maskenpflicht in baden-württembergischen Spielhallen.

Die Landesregierung Baden-Württembergs hat mit Blick auf die Infektionszahlen in Baden-Württemberg die bestehende Corona-Verordnung verschärft.

Ab dem 30. September 2020 gilt für Mitarbeiter und für Spielgäste wieder eine Maskenpflicht in Spielhallen und Wett-Shops (Paragraf 3, Absatz 1 Corona-VO). Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Beschäftigte bei direktem Kundenkontakt. 

Für Mitarbeiter wie auch für Spielgäste entfalle die Maskenpflicht, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz gegeben ist (Paragraf 3, Absatz 2, Nr. 6 Corona-VO).

Spukschutzwände

„Dementsprechend gilt nach Auskunft des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg, dass im Fall von Spukschutzwänden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Geldspielgerät nicht erforderlich ist“, teilt Rechtsanwalt Tim Hilbert, Justiziar des Automaten-Verbandes Baden-Württemberg, in einem Verbandsrundschreiben mit.

Maskenpflicht in Gaststätten, solange Kunden sich nicht am Platz befinden

Zudem bestehe die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen (Paragraf 3, Absatz 2, Nr. 5 Corona-VO). „Demnach dürfen Spielgäste ihre Masken absetzen, um beispielsweise etwas zu trinken. Dies gilt auch dann, wenn keine Trennvorrichtungen vorhanden sind“, erläutert Hilbert



Rauchen begründe keinen Ausnahmetatbestand

Das Rauchen in der Spielhalle begründe jedoch keinen Ausnahmetatbestand nach der CoronaVO, sodass hierfür die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht entfällt. „Dies bedeutet, dass das Rauchen nur gestattet werden darf, wenn geeignete Trennvorrichtungen am Gerät vorhanden sind“, betont Hilbert.



Für Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars gilt ab dem 30. September 2020 die Maskenpflicht für Kunden, solange sie sich nicht am Platz befinden, heißt es in einer Pressemitteilung der Landesregierung. An den Tischen selbst dürfe die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.


Justiziar Hilbert warnt vor Bußgeldverfahren bei Missachtung

Rechtsanwalt Tim Hilbert weist auf die Beachtung der Regelungen hin, da anderenfalls entsprechende Bußgeldverfahren drohen.