08.07.2016

BA-Justiziar kritisiert das Hamburgische Spielhallengesetz und die geplanten Änderungen

BA-Justiziar Rechtsanwalt Stephan Burger bezweifelt, dass das Hamburgische Spielhallengesetz den Verfassungsnormen entspricht.

In Hamburg haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag zur Änderung des Hamburgischen Spielhallengesetzes eingebracht. Der Antrag wird auf der kommenden Sitzung der Bürgerschaft am 13. und 14. Juli 2016 unter Tagesordnungspunkt 56 behandelt.

BA-Justiziar Rechtsanwalt Stephan Burger erläutert: "Den Inhalt des Entwurfs kann man so zusammenfassen, dass der Senat (Landesregierung) ermächtigt wird, ein Verfahren für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Hamburg für Bestandsbetriebe durch eine Rechtsverordnung zu schaffen. Diese soll insbesondere folgende Regelungen beinhalten: Den Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werden kann. – Die notwendigen Unterlagen für die Antragsstellung. – Das Anhörungsverfahren nach Eingang von Erlaubnisanträgen. – Geeignete Unterlagen zur Vorlage im Anhörungsverfahren und bei Anträgen auf Vorliegen eines Härtefalls."

Daneben werde weiter geregelt, dass es sich bei der zu bestimmenden Frist um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auch bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsstellung ausgeschlossen wird.

Auch in Hamburg soll das Los über Existenzen entscheiden

"Hinsichtlich der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen, welche den Mindestabstand zueinander verletzen, wird § 9 Abs. 4 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (die länger bestehende Spielhalle hat Vorrang) dadurch konkretisiert, dass bei gleichrangigen Spielhallen, also gleich lange bestehenden Spielhallen, das Los entscheidet", führt der Jurist aus.

Hamburgisches Spielhallengesetz verfassungswidrig

Stephan Burger ordnet das Ganze ein und kritisiert: "Auch wenn es sich vorliegend nur um die Ermächtigung handelt, ein Verfahren zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Bestandsbetriebe durch Rechtsverordnung zu initiieren, die eigentliche Verordnung folglich also abzuwarten ist, sind die hier definierten bindenden Vorgaben nicht geeignet, eine sachgerechte Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen. So ist bereits das gesamte Hamburgische Spielhallengesetz unserer Auffassung nach kompetenzwidrig zustande gekommen und aufgrund der massiven Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber verfassungswidrig."

Kein geeignetes Kriterium für eine Auswahlentscheidung

Burger weiter: "Selbst wenn man vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unterstellt, bildet die Bestandsdauer einer Spielhalle, die begrifflich nicht einmal definiert ist, kein geeignetes Kriterium für eine Auswahlentscheidung. Daneben sind die tatsächlichen Verhältnisse deutlich komplexer angeordnet, als sie das Gesetz behandelt. So führt eine Entscheidung zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu Auswirkungen auf andere Bestandsbetriebe. Auch der Zeitpunkt der beabsichtigten Konkretisierung, nämlich ein Jahr vor Ablauf der Übergangsfrist, kommt viel zu spät."

So werde der eigentliche Sinn einer Übergangsfrist, nämlich dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, konterkariert. "Erst nach Vorliegen der Rechtsverordnung kann das Bestandsunternehmen nunmehr abschätzen, ob die Aussicht auf den Erhalt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis besteht. Von einer fünfjährigen Übergangsfrist kann man jedenfalls jetzt nicht mehr sprechen", so die Kritik.