23.03.2022

BA informiert über Änderung des Infektionsschutzgesetzes – ein landesrechtlicher Flickenteppich droht!

Der Bundesverband Automatenunternehmer ordnet in einem Rundschreiben das aktuelle politische Corona-Geschehen ein.

Am vergangenen Freitag hat der Bundestag eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. "Mit der Änderung geht ein Wegfall der meisten bundesweiten Corona-Schutzregeln einher, gleichwohl eine Übergangsfrist zum 2. April 2022 eingeräumt wurde, um den Bundesländern die Möglichkeit zu geben, die geltenden Schutzregeln anzupassen. Spätestens nach Ablauf dieser Übergangsfrist gilt nach Infektionsschutzgesetz lediglich ein Basisschutz, zu dem die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen, dem Luft-, Fern- und öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht zum Schutz vulnerabler Gruppen gehört", informiert der BA in einem aktuellen Rundschreiben. 

Regionen können als Hotspot ausgewiesen werden

Neben dem bundesrechtlich geregelten „Basisschutz“ würden weitergehende Einschränkungen nunmehr der Entscheidung der Bundesländer obliegen. BA-Justiziar Rechtsanwalt Stephan Burger erläutert: "Hier muss das jeweilige Landesparlament eine bestimmte Region als sogenannten Hotspot ausweisen. Als Hotspot gelten dem Gesetz nach Gebiete, in denen 'die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht', etwa durch die Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante, eine deutliche Steigerung der Infektionszahlen oder eine Überlastung des lokalen Gesundheitssystems."

In den Hotspots könnten sodann Abstandsgebote (beispielsweise von 1,5 Metern) eingeführt werden. Zugleich seien auch 2G- oder 3G-Regelungen und die Verpflichtung zur Vorlage von Hygienekonzepten an Orten oder Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr möglich.

Länder unzufrieden mit der Öffnungsstrategie des Bundes

Justiziar Burger weiter: "Teilweise haben die Bundesländer bereits erklärt, kein Verständnis für die Öffnungsstrategie des Bundes zu haben. Hier droht in besonderem Maße ein landesrechtlicher Flickenteppich. Ferner wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und verlängert, wobei etliche Regelungen wie betriebliche Hygienekonzepte, Abstandsgebote, Maskenpflicht oder kostenlose Corona-Tests nicht mehr zwingend, sondern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgehfahren auf ihre Erforderlichkeit hin zu prüfen sind. Der 3G-Nachweis und die Homeoffice-Pflicht entfallen."

Die Änderungen sind am 20. März 2022 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.