AVN blickt nach vorn
Das Ende der vom Glücksspielstaatsvertrag gewährten Übergangsfrist schwebt wie ein Damoklesschwert über der Branche. Und es ist nicht mehr sehr lange bis zum 30. Juni 2017. Daher beherrschte dieses Thema fast schon zwangsläufig die Mitgliederversammlung des Automatenverbandes Niedersachsen (AVN) in Hannover.
Vorsitzender Heinz Basse bezeichnete Niedersachsen als "Hardliner-Land", in dem die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrag knallhart durchgezogen werden sollen. "Andere Bundesländer rudern teilweise zurück, aber Niedersachsen kennt nicht einmal eine Härtefallregelung bei zu geringem Abstand zwischen zwei Spielstätten", sagte Basse. Der AVN bemühe sich, auf politischer Ebene doch noch zu einer vernünftigen Lösung zu kommen, werde sich aber notfalls auch mit juristischen Mitteln wehren.
Der Vorsitzende berichtete weiter über die Arbeit eines Strategieworkshops auf Vorstandsebene. Darin macht man sich Gedanken über die Zukunft des Spieler- und Jugendschutzes, über die Zertifizierung, über die Spielhalle der Zukunft, aber auch über die Bedrohungen durch illegales Spiel und diesbezügliche Defizite im Vollzug.
Nach vorn blickte auch Verbandsjustiziar Professor Dr. Florian Heinze. Er erläuterte die verfassungsrechtlichen Knackpunkte des Glücksspielstaatsvertrags, die dazu führen könnten, dass dieser Vertrag vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Voraussetzung ist, dass Karlsruhe die eingereichten Klagen überhaupt annimmt, aber nach Ansicht Heinzes spricht vieles dafür.
Im Anschluss gab der Justiziar juristische Hinweise "für den Fall des maximalen Scheiterns". Auf gar keinen Fall sollten Unternehmer behördlichen Aufforderungen Folge leisten und sich untereinander einigen, wer seine Spielhalle schließe. Ebenso wenig sollten sie sich auf das in Niedersachsen angedachte Losverfahren zur Ermittlung einer fortbestehenden Spielstätte bei zu geringem Abstand einlassen, sondern dagegen klagen.
Wenn sie zum Beispiel durch langfristige Mietverträge gebunden oder hohe Investitionen noch nicht abgeschrieben seien müssten Unternehmer unbedingt Härtefallanträge stellen, auch wenn das Land sie in seinem Ausführungsgesetz nicht vorsehe.