Automatenvertrag: Zehn Jahre Laufzeit sind zulässig
Zu unserer Rubrik „Rechtsprechung“ auf den gelben Seiten aus Juni 2001 über die Laufzeit eines Automatenmietvertrages erhielten wir von den Rechtsanwälten Michel & Michel aus Paderborn den Hinweis, dass es durch die verkürzte Darstellung zu einer fehlerhaften Rechtsauffassung kommen könnte. Die Kanzlei verweist diesbezüglich auf ein Urteil des Landgerichtes Köln (Aktenzeichen 12 S 147/95). Hiernach hat der Gaststättenbetreiber nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit nicht die Möglichkeit, das Mietverhältnis jederzeit mit kurzer Frist zu kündigen. Im Urteil des Landgerichtes heißt es: „Ob Ziffer III des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des Paragrafen 1 AGBG anzusehen ist, erscheint mit Rücksicht darauf, dass jeweils das Vertragsende in den einzelnen Verträgen entsprechend dem Abschlussdatum unterschiedlich eingetragen worden ist, bereits fraglich. Aber selbst wenn diese Vereinbarung mit Rücksicht auf die vorgedruckte Vertragsdauer von 60 Monaten als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen wäre, würde sie den Beklagten nicht wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird sogar eine Laufzeit von zehn Jahren durchaus als zulässig angesehen. Die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten vor Vertragsablauf ist als angemessen anzusehen. Bedenken bestehen auch nicht gegen den im Falle des Ausbleibens einer Kündigung wirksam werdenden Verlängerungszeitraum gleicher Dauer wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Die vereinbarte Form der Kündigung (Einschreibebrief) und die Rechtzeitigkeit der Kündigung (Datum des Poststempels des Absenderpostamtes) ist nicht zu beanstanden, weil sie eine zugunsten des Mieters getroffene Regelung über Nachweis und Rechtzeitigkeit der Kündigung erhält.