Außenwerbung: In Sachsen sind Big Fish, Kleeblatt und die Zahl 77 untersagt
Welche bizarren Blüten die Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum Teil treiben, lässt sich aktuell in Sachsen beobachten. Dort hat die Landesregierung auf ihren Internetseiten Beispiele für erlaubte beziehungsweise verbotene Außenwerbung zusammengestellt. So werden Kleeblätter und die Zahl 7 untersagt. Gleichfalls auch die Zahl 77, die einen "doppelten Gewinn" suggerieren könnte.
Das Innenministerium betont: „Aufgeführt sind verbotene und grenzwertige Abbildungen und Bezeichnungen. Diese Auflistung ist nicht abschließend und soll lediglich zur Orientierung dienen.“ Hier die bisherigen behördlichen Vorgaben zur Außenwerbung von Spielhallen in Sachsen – im folgenden komplett und unkommentiert wiedergegeben:
Big Fish: Die Abbildung eines „Dicken Fisches“, der sogenannte „Big Fish“, sowie die Bezeichnung „Big Fish – Hier gibt’s die dicken Fische“ stellt eine Verbindung zum Glücksspiel dar. Es wird auf einseitige und ausschließliche Weise der Nutzen des Glücksspiels betont. Der Zufallscharakter des Glücksspiels wird damit unangemessen dargestellt. Die Verwendung ist daher nicht zulässig.
Blinkende und leuchtende Symbole: Blinkende und leuchtende Symbole wie zum Beispiel Spielkarten oder Geldgewinnspielgeräte dienen als Schlüsselimpuls zum Spielen. Spieler werden auf diese Art und Weise direkt angesprochen. Die Verwendung ist daher nicht erlaubt.
Cash: Die Bezeichnung „Cash“ suggeriert genauso wie die Bezeichnung „Geld“ überdurchschnittlich hohe Gewinne und ist daher nicht zulässig.
CA$H Casino oder CA$H Games: Die Kombination von Casino mit Cash ist unzulässig, da hierdurch überdurchschnittlich hohe Gewinne suggeriert werden.
Casino: Die Bezeichnung einer Spielhalle als „Casino“ ist grundsätzlich als Außenwerbung an einer Spielhalle zulässig, wenn diese nicht in Verbindung mit Begriffen oder Symbolen (zum Beispiel Roulettetisch) gebracht wird, die auf eine konzessionierte Spielbank schließen lassen könnten. Es empfiehlt sich jedoch, neben der Bezeichnung Casino stets den Schriftzug Spielhalle oder Spielothek anzubringen. Denn wenn für eine Spielhalle ohne direkten räumlichen Zusammenhang zu dieser geworben werden soll, muss zusätzlich zur Bezeichnung Casino der Schriftzug Spielhalle oder Spielothek verwendet werden, da die Werbung ansonsten irreführend ist.
Casino-Symbole: Die Abbildung von Spielkarten, insbesondere von Pokerkarten mit den sich darauf befinden Symbolen, ist nicht zulässig. Diese Spiele dürfen in der Spielhalle nicht angeboten werden, die Abbildungen sind somit irreführend.
Geldscheine, Geldkoffer: Die abgebildeten Geldscheine oder Goldkoffer deuten an, dass es hier Geld zu gewinnen gibt. Mit Geldscheinen oder Goldkoffern zu werben ist daher nicht erlaubt. Dies gilt entsprechend auch bei anderen Abbildungen wie Edelsteinen, Gold, Schmuck et cetera.
Geldspieler auf Spielhallenaußenwerbeflächen: Werbung mit dem Schriftzug „Geldspieler“ ist nicht zulässig, weil die Bezeichnung „Geldspieler“ Werbung für Automaten/Geldgewinnspielgeräte darstellt und Werbung für die in der Spielhalle angebotenen Spiele verboten ist. Weiterhin ist es eine unzulässige Aufforderung zum Glücksspiel.
Glücksspielautomaten: Ein Bild auf einer Werbetafel, auf dem Geldgewinnspielgeräte abgebildet sind, ist unzulässig, da es zum Spiel verleitet.
Internet: Die Bezeichnung Internet ist zulässig, solange damit nur die Möglichkeit eines Internetzugangs und nicht der Zugang zu Glücksspielen im Internet beworben wird.
Internet-Glücksspiel: Internet-Casino-Glücksspiel ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Werberichtlinie der Länder).
Jackpot-Werbung: Die Werbung für die in der Spielhalle angebotenen Spiele, auch deren Gewinnchancen, darf nicht beworben werden. Der Begriff „Jackpot“ deutet auf einen Höchstgewinn bei Geldgewinnspielgeräten hin.
Jetons, Würfel: Abbildungen, die die Spielwährung „Jetons“ abbilden oder den für ein Spiel notwendigen „Würfel“, sind verboten. Diese Abbildungen gehören zu Casinospielen und sind daher irreführend.
Kleeblatt: Das vierblättrige Kleeblatt als das Glückssymbol per se suggeriert übermäßiges Glück ist und daher nicht zulässig. Es wird auf einseitige und ausschließliche Weise der Nutzen des Glücksspiels betont, der Zufallscharakter des Glücksspiels wird damit unangemessen dargestellt.
Kombination „Person + Luxusauto + Roulette“: Die Außenwerbung in Form der Kombination einer erfolgreichen Person, die vor einem Luxusauto steht und hinter der ein Roulette-Tisch zu sehen ist, ist nicht zulässig. Es suggeriert, dass man mit Glücksspiel erfolgreich und vermögend werden kann. Zudem ist Roulette ein Casinospiel, das in Spielhallen nicht angeboten werden darf.
Maxispiele, Jumbospiele, Sonderspiele: Wird Außenwerbung mit Spielen gemacht, die in der Spielhalle/Spielothek angeboten werden, so ist dies unzulässig. Die Begriffe „Maxi-, Jumbo- und Sonderspiele“ sind irreführend, da der Spieler annehmen könnte, dass hier größere Gewinne zu gewinnen sind.
McWin: Die Bezeichnung „McWin“ suggeriert den Begriff „günstig“ und „Hier gibt es was zu gewinnen“. Diese Bezeichnung ist irreführend und daher unzulässig. Die Werbung ist ausschließlich und einseitig. Zudem gibt es kein „günstiges Glücksspiel“.
Merkur-Sonne: Die Merkur Sonne ist grundsätzlich als Imagewerbung für das Unternehmen zulässig.
Münzspiel: Die Bezeichnung „Münzspiel“ ist ein Synonym für Geldgewinnspielgeräte. Die Werbung mit diesem Ausdruck ist bei Spielhallen mit Geldgewinnspielgeräten verboten, da von der Außenfassade einer Spielhalle keine Werbung für die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen darf.
Novoline, Novostar: Dies sind Bezeichnungen von Geldgewinnspielgeräten. Diese sogenannte Imagewerbung ist grundsätzlich nicht verboten.
Poker, Poker Zone: Öffentliches Glücksspiel ist in Deutschland ohne Erlaubnis verboten und daher illegal. Nur wenn Poker unentgeltlich angeboten wird, ist die Werbung hierfür nicht zu beanstanden.
Schatzinsel: Diese Bezeichnung ist als grenzwertig anzusehen. Falls weitere zweifelhafte Außenwerbemaßnahmen vorliegen, kann die Gesamtbetrachtung zum Verbot führen. Es suggeriert, dass hier „Schätze“ zu finden sind und somit die Chancen auf einen möglichen Gewinn steigen könnten.
Sichtbare Geldspielgeräte durch die Scheibe der Spielhalle/Spielothek: Werbung mit sichtbaren Geldgewinnspielgeräten ist als sehr problematisch anzusehen, aber nicht direkt verboten. Da die Verdunklung der Scheiben nicht vorgeschrieben ist, können Automaten auch sichtbar sein. Hier muss der Einzelfall geprüft werden.
Slogan „Jetzt hier spielen“, „Sofort spielen“: Werbeslogans, die zum Glücksspiel auffordern, sind unzulässig.
Verdunklung der Spielhalle/ Spielothek mit Folie: Eine Verdunklung der Scheiben ist erlaubt, es besteht jedoch keine Pflicht hierzu.
Zahl 7: Die Zahl „7“ ist die sogenannte Glückszahl und suggeriert Glück im Spiel und ist somit im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten nicht erlaubt.
Zahl 77: Die Zahl „77 “ steht als doppelte Glückszahl, als doppelten Gewinn, als Spiel 77 oder als 77er Spielautomat in Las Vegas und ist daher im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten nicht erlaubt.