Appell des Automaten-Verband-Saar
Das Saarland war das erste Bundesland, das die Wiederinbetriebnahme (4. Mai) von Spielhallen erlaubte.
Der Automaten-Verband-Saar (AVS) appelliert an alle im Saarland tätigen Automatenkaufleute, sich unbedingt an die erforderlichen Maßnahmen zu halten. Nachlässigkeit oder Unkenntnis würden als Ausreden nicht mehr gelten.
„Wir wissen, dass Ordnungsämter verstärkt die Einhaltung der gebotenen Vorsorgemaßnahmen kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen Bußgelder verhängen“, betont der Verband.
Zudem stehe der Ruf der Branche auf dem Spiel.
Vorsorgemaßnahmen strikt einhalten
Daher bittet der AVS alle Mitgliedsunternehmen: „Halten Sie bitte strikt die Vorsorgemaßnahmen beim Betrieb Ihrer Spielhallen ein! Weisen Sie Mitbewerber, die ihre Spielhallen wie vor dem Shutdown betreiben, auf die gebotenen Vorsorgemaßnahmen hin! Zögern Sie nicht, die Ordnungsämter zu informieren, falls die Mitbewerber trotz kollegialer Aufforderung wider Erwarten die Vorsorgemaßnahmen nicht umsetzen! Für den Fall einer möglichen 2. Coronawelle mit Shutdown müssen wir durch vorbildliches Handeln jetzt zeigen, dass Spielhallenunternehmer danach wieder zu den Betrieben gehören können, die als erste wieder öffnen dürfen. Gefährden wir nicht das Vertrauen, das die Landesregierung, die Politik, in die saarländischen Spielhallenunternehmer gesetzt hat, als sie uns als erstes Bundesland die Wiedereröffnung unserer Spielhallen erlaubt hat! Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit.“
Der AVS hat alle Vorgaben und Maßnahmen, die unbedingt einzuhalten sind, aufgelistet:
- Der Zugang zu den Spielhallen ist nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern (§ 7 Abs. 5); d.h.: physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten (§ 1).
- Durch Zugangskontrollen ist sicherzustellen, dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat (§ 7 Abs. 5); d.h.: pro 20 Quadratmeter der in der Spielhallenerlaubnis ausgewiesenen Grundfläche (konzessionierte Fläche abzüglich Aufsichtsbereich - maßgeblich für die Anzahl der erlaubten Geldspielgeräte) hat nur ein Spielgast Zutritt zur Spielhalle.
- Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 (eineinhalb Meter) sind vier Spielgäste unabhängig von der Grundfläche der Spielhalle stets zulässig (§ 7 Abs. 5).
- Spielhallenbetreiber haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist (§ 7 Abs. 12, Nr. 1),
2. die Spielgäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 7 Abs. 12 Nr. 2),3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesregierung vom 20. April 2020 gewährleistet ist (§ 7 Abs. 12 Nr. 3). Die im Einzelhandel empfohlenen Hygienemaßnahmen gelten entsprechend für Spielhallen, Wettannahmestellen und Wettbüros.