Anträge auf Zertifizierung müssen in Niedersachsen bis Ende März vorgelegt werden
Wie der Nordwestdeutsche Automaten-Verband (NAV) in einem Rundschreiben mitteilt, hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) die eigentlich am 31. März endende Übergangsfrist für die Vorlage von Zertifikaten akkreditierter Prüforganisationen mittels Erlass bis zum 30. September 2023 verlängert. Allerdings muss bis zum 31. März schon der Nachweis erfolgen, dass die Spielhallenbetreiber „ernsthaft bemüht waren, eine Zertifizierung bis zum 31. März 2023 zu erlangen“, so der Erlass.
Professor Dr. Florian Heinze, NAV-Justiziar, unterstreicht: „Spätestens an diesem Tag müssen Ihrer Erlaubnisbehörde Belege über die Beantragung einer Zertifizierung (Anmeldung) bei einer der drei Prüforganisationen vorliegen. Beachten Sie bitte dringend diese Frist. Das eigentliche Zertifizierungsverfahren mit Audits kann sodann nachfolgen. Die verlängerte Frist gilt aber nicht für die Übermittlung der Belege über eine Beantragung der Zertifizierung.“
Hintergrund ist, dass die Akkreditierungsverfahren der drei Zertifizierungsstellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DakkS) noch nicht abgeschlossen sind.
In dem Erlass heißt es wörtlich: „Laut aktueller Auskunft der DAkkS wird ein möglichst zügiger Anschluss der Akkreditierungsverfahren angestrebt, ein konkreter Termin kann derzeit von der DAkkS allerdings noch nicht genannt werden.“
Erlaubnisse nach § 2 NspielhG gelten demnach zunächst bis zum 30. September 2023 fort, „wenn und solange lediglich die fehlende Vorlage des Zertifikats nach § 5 NSpielhG zum Erlöschen der Erlaubnis führen würde.“
Allerdings seien die Spielhallenbetreiber verpflichtet „unverzüglich ein Zertifikat vorzulegen, sobald dies möglich ist.“
Die verlängerte Frist gilt auch nicht für den Nachweis einer bestandenen Sachkundeprüfung. „Wird der Nachweis einer bestandenen Sachkundeprüfung nicht fristgerecht bis zum 31.03.2023 erbracht, erlischt die Erlaubnis“, so Heinze. Das gilt insbesondere für alle nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 NSpielhG genehmigten Doppelspielhallen sowie alle nach dem 1. Februar 2022 neu genehmigten Einzelspielhallen (etwa aufgrund einer Neueröffnung oder eines Betreiberwechsels). Bestandsspielhallen, die noch über eine fortgeltende glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügen – die vor dem 1. Februar 2022 erteilt wurde – seien von der Zertifizierungspflicht noch nicht betroffen.
Die drei Zertifizierungsstellen sind Intercert - Group of MTIC, TÜV Rheinland Cert und ClarCert.