Amtspflicht verletzt – Finanzamt muss zahlen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Klage eines Automatenunternehmers gegen die Methoden eines Betriebsprüfers positiv entschieden und das Finanzamt verurteilt, die entstandenen Steuerberater- und/oder Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung zu bezahlen. Der Betriebsprüfer hatte die Jahresumsätze aus Geldspielautomaten entgegen der allgemein geübten Praxis nach sehr eigenwilligen Methoden besonders hoch berechnet und geschätzt. Dagegen hat sich der Automatenunternehmer zur Wehr gesetzt. Um die allgemein geübte Praxis feststellen zu können, holte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Fachgutachten ein. Der Gutachter hatte einwandfrei festgestellt, dass der Unternehmer seine Umsätze unter Berücksichtigung der Auffüllungen von Münzstapelröhren richtig berechnet hatte. Der Betriebsprüfer wollte die zweifellos erfolgten Röhrenfüllungen grundsätzlich der Besteuerung unterwerfen und den vorgefundenen Kasseninhalt nicht um die aufgrund von Leerspielungen notwendig gewordenen Röhrenfüllungen kürzen. Das Urtreil ist eine erste Entscheidung des Oberlandesgerichts, der eine völlig unübliche Methode der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen seitens eines Betriebsprüfers, die lediglich mit dem Ziel, ein hohes Betriebsprüfungsergebnis erreichen zu wollen, angewendet wurde, als Amtspflichtverletzung festgestellt hat. Da der Prüfer eine Amtspflichtverletzung begangen hat, wurde das Finanzamt zu Schadenersatz verurteilt . (AZ: 18 U 23/97).