Amtsgericht weist Gebührenanspruch der Gema zurück
Ein Hamburger Spielhallenbetreiber muss vorerst keine Gema-Gebühren zahlen. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, wie Rechtsanwalt Bernd Hansen als Vertreter des Automatenkaufmanns berichtet.
Der Spielhallenbetreiber hatte in seiner Spielhalle einen Fernseher aufgestellt, in dem er vornehmlich Nachrichtensendungen eines privaten Fernsehsenders wiedergab. Auch wurde dort gelegentlich Musik wiedergegeben.
Nachdem er sich geweigert hatte, einen Vertrag mit der Gema abzuschließen und laufend Gebühren für die Wiedergabe der Fernsehsendungen zu entrichten, entsandte die Gema einen Detektiv in die Spielhalle, der die Wiedergabe der Fernsehsendungen protokollierte und diese Informationen an die Gema weitergab. Daraufhin forderte die Gema den Spielhallenbetreiber auf, ihr die fälligen Gebühren nach einem für Spielhallen festgelegten Gebührensatz zuzüglich einer „Strafzulage“ zu zahlen sowie die ihr entstandenen Detektivkosten. Der Spielhallenbetreiber lehnte dies jedoch ab.
Die Gema erhob Klage vor dem Amtsgericht Hamburg und forderte dort die ihr angeblich zustehenden Gebühren ein. Für den beklagten Spielhallenbetreiber machte Rechtsanwalt Hansen geltend, dass dieser kein Urheberrecht der Gema, beziehungsweise der von der Gema vertretenen Urheber von Medienunternehmen, verletzt habe und daher der Gebührenanspruch unbegründet sei.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liege keine öffentliche Musikwiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG vor. Das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Rechtsauffassung und wies die Klage ab. Zur Begründung weist das Amtsgericht nach Auskunft Hansesns insbesondere darauf hin, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ nur vorliege, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. In der Spielhalle hielten sich aber regelmäßig nur wenige Personen auf und diese meist auch für einen längeren Zeitraum von zwei bis vier Stunden. Es fehle daher, so das Amtsgericht, an dem Merkmal der „Mehrzahl von Personen“.
Die Gema kann gegen das Urteil Berufung einlegen, es ist insofern noch nicht rechtskräftig.