Überstunden nicht abgefeiert – Arbeitgeber musste zahlen
Ein Arbeitnehmer, der für Überstunden wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Freizeitausgleich mehr bekommen kann, hat Anspruch auf entsprechende Bezahlung. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass ein Mitarbeiter praktisch unentgeltlich arbeitet (Az. 5 Sa 1153/01). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers statt, bei dem 98 Überstunden angefallen waren. Im Betrieb war vereinbart, dass diese Überstunden abgefeiert werden durften. Bevor der Arbeitnehmer seine Überstunden abbauen konnte, endete das Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Zeitguthaben eines Arbeitnehmers eine Vorleistung sei. Mithin entstehe zwangsläufig ein Vergütungsanspruch, wenn die Vorleistung nicht mehr durch Freistunden ausgeglichen werden könne. Umfassende Antworten auf alle Fragen des Arbeitsrechts gibt das soeben erschienene Buch „Von der Einstellung bis zur Kündigung - Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Vorgesetzte“ aus der Feder von Rechtsanwalt Peter Wandscher, erschienen zum Preis von 49,80 Euro im Bonner VSRW-Verlag.