07.01.2022

Überbrückungshilfe IV kann ab heute beantragt werden

Screenshot der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums

Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Sie können seit heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.

Dies geben das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium in einer egemeinsamen Pressemitteilung bekannt. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten. Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung.

Bundesregierung rechnet mit 100 000 antragstellenden Unternehmen

Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100 000 Unternehmen, möglicherweise sogar noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer. Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31. Dezember 2021. Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100 000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV im Überblick:

- Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

- Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.

- Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie beispielsweise 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

- Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Millionen Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Millionen Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Millionen Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Millionen Euro (bislang 10 Millionen Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Millionen Euro (bisher 52 Millionen Euro) erhalten.

- Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

- Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung.

Weitere Informationen zu den staatlichen Hilfsmaßnahmen finden Sie in unserer aktuellen Januar-Ausgabe ab Seite 54.