Beschluss von Bund und Ländern: In der Gastronomie nur noch 2G Plus zulässig!
Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) hat in einem Rundschreiben an die Mitglieder über das Ergebnis der jüngsten Beratungsrunde zwischen Bund und Ländern informiert und eine Übersicht der wichtigsten Beschlüsse erarbeitet.
Die sechs wichtigsten Punkte:
– Der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- Freizeitgestaltung sowie zum Einzelhandel (mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs) ist weiterhin nur geimpften und genesenen Personen möglich (2G). Ausgenommen sind Personen, die nicht geimpft werden können, für die keine Impfempfehlung vorliegt oder Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren.
– Es gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen für geimpfte oder genesene Personen sowie die bestehenden Beschränkungen für ungeimpfte Personen, sich maximal mit zwei Personen eines anderen Haushaltes zu treffen. Kinder unter 14 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.
– Kurzfristig wird der Zugang zu gastronomischen Betrieben nur noch für geimpfte oder genesene Personen mit einem tagesaktuellen Test oder Nachweis über eine erfolgte Booster-Impfung (Auffrischungsimpfung) möglich sein (2G Plus).
– Bund und Länder verweisen auf die bestehende Verpflichtung zum Homeoffice und appellieren an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, diese in den nächsten Wochen, überall wo es möglich ist, strikt umzusetzen.
– Bisher gilt für eine Kontaktperson einer mit der Omikron-Variante infizierten Person eine strikte Quarantänepflicht von 14 Tagen. Künftig wird die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen, die bereits eine Booster-Impfung oder kürzlich ihre Zweitimpfung erhalten haben, entfallen. Für alle übrigen Personen gilt in der Regel eine Quarantänepflicht von zehn Tagen; sie können sich jedoch nach sieben Tagen durch einen negativen PCR-Test „freitesten“. Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie für Schülerinnen und Schüler gelten verkürzte Quarantänepflichten, sofern sie ohne Symptome einen negativen PCR-Test erbringen können.
– Da die erweiterten Beschränkungen insbesondere für gastronomische Betriebe eine erhebliche Belastung bedeuten, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten besser berücksichtigen.
Nächstes Treffen am 24. Januar
„Die Umsetzung der Beschlüsse obliegt nunmehr den Bundesländern. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs werden gemeinsam mit dem Bundeskanzler das weitere Vorgehen am 24. Januar 2022 beraten. Wir werden Sie über alle aktuellen Entwicklungen weiter informieren“, erklärt BA-Geschäftsführerin Simone Storch abschließend.