16.02.2016

Änderung des Spielhallengesetzes Berlin

Am 10. Februar 2016 haben führende Politiker der großen Koalition im Abgeordnetenhaus Berlin im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz zum Thema „Verschärfung des Spielhallengesetzes“ das „Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstandes nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Berlin)“ in einer Entwurfsfassung (Drs. 17/2714) vorgestellt.

Des Weiteren wurden auch weitere Änderungen zum bestehenden Spielhallengesetz Berlin vorgestellt.

Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) weist in einem Schreiben auf einige Bereiche hin, die strenger geregelt wurden. Der BA-Justiziar Stephan Burger nennt mehrere Beispiele:

- Erweiterung des Bußgeldrahmens bei Gesetzesverstößen (Vorsatz auf 500.000 Euro, bzw. 250.000 bei fahrlässiger Begehung)

- Eine landesweite Sperrdatei nach dem Vorbild Hessens (bisher betriebsbezogene Sperre). Dem Sperrsystem wohnen die Institute der Selbst- und Fremdsperre inne.

- Behandlung von Café-Casinos wie Spielhallen, sofern trotz bestehender Geeignetheitsbestätigung und Gewerbeanmeldung als Gaststätte für äußeren Eindruck als Spielhalle besteht.

- Erweiterung der Abstandsregelungen auf Spielbanken, legale Vermittlungsstellen für Sportwetten und konzessionierte Buchmacher

- Weitere Regelungen hinsichtlich der Beschlagnahme von Geldspielgeräten, welche nicht im Eigentum des Aufstellers stehen, sowie zur Nutzung von Zahlungsdiensten in Spielhallen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die geplante gesetzliche Regelung hinsichtlich des Erlangens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

„Das Verfahren sieht vor, dass nach Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich Mitte/Ende März 2016) eine dreimonatige Frist in Gang gesetzt wird (Fristende: folglich Mitte/Ende Juni 2016), in der die Aufstellunternehmen ihren Antrag für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis stellen können. Hierfür werden bestimmte Anforderungen im Gesetz definiert. Die Sachentscheidung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren“, schildert Burger:

1. Prüfung möglicher Versagungsgründe, die in der Sphäre des Aufstellunternehmens liegen (zum Beispiel Fristversäumnis bei der Antragsstellung, mangelnde Zuverlässigkeit nach 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO, Beschaffenheit der Räumlichkeiten, fehlender Sachkundenachweis oder Sozialkonzept).

2. Prüfung der räumlichen Nähe zu Schulen. Hier ist auszuführen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „Kinder- und Jugendeinrichtungen“ sich in Schulen im Sinne des Berliner Schulgesetzes manifestiert hat. Dies bedeutet, dass im konkreten Verfahren lediglich Ober-, Berufs-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen erfasst sind (ab Klasse 7). Die räumliche Nähe wurde auf 200 m Wegstrecke festgelegt.

3. Prüfung des Mindestabstands von 500 Metern zwischen benachbarten Spielhallen oder anderen genannten Betriebsformen (siehe oben), wobei die Wegstrecke hier ausschlaggebend ist.

4. Prüfung des Verbots von Mehrfachkonzessionen für denselben Standort. Hier soll sich der Antragsteller bspw. entscheiden, welches Bestandsunternehmen weiter betrieben wird. Unterbleibt eine solche Eigenentscheidung sind sämtliche Anträge abzulehnen. Sollten die Mehrfachkonzessionen von unterschiedlichen Antragstellern betrieben werden entscheidet das Los.

5. Sollten nach Abarbeitung der skizzierten Prüfungsreihenfolge zwei Spielhallenweiterhin in Konkurrenz stehen, entscheidet endgültig das Los.

Die Möglichkeit eines Härtefalls besteht.

„Politisch wurde unserer Auffassung nach die Gelegenheit versäumt, konsequent gegen das illegale Spiel in Berlin vorzugehen. Es werden lediglich die bestehenden Spielhallen 'zu Tode reguliert'“, sagt Burger. 

Insbesondere werde dem BA zufolge auf das noch im Wachsen begriffene illegale Spiel nur unzureichend reagiert und die Spielverordnung in Teilen schlicht abgeschrieben (Café-Casinos).

Gesetz wird voraussichtlich Mitte März 2016 beschlossen

„Daneben wird seitens der an der Pressekonferenz teilnehmenden Politiker auf die gute Präventionsarbeit in Berlin hingewiesen; immerhin gibt das Land Berlin von seinen Vergnügungssteuereinnahmen etwa 0,5 Prozent für die Präventionsarbeit aus“, kritisiert BA-Justiziar Burger.

Ihm zufolge werde das Gesetz nun in eine kurze Verbändeanhörung gehen und solle dann voraussichtlich Mitte März 2016 beschlossen werden. „Die Bescheide können dann nach der dreimonatigen Antragsfrist zeitnah ergehen. Hiernach räumt das MindAbstUmsG noch eine weitere Frist von sechs Monaten ein, in der die jeweilige Spielhalle weiter betrieben werden könne, auch wenn sie einen abschlägigen Bescheid hinsichtlich der glücksspielrechtlichen Erlaubnis erhalten hat“, legt Burger dar.

Der BA hat die wesentlichen Regelungen präzise zusammengefasst. Diese stehen unterhalb der Nachricht zum Herunterladen bereit.