23. August: Seit heute gilt eine neue Corona-Verordnung in Rheinland-Pfalz
Am Donnerstag wurde durch die Landesregierung die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (25. CoBeLVO) vom 19. August 2021 veröffentlicht. Diese Verordnung ist am heutigen 23. August in Kraft getreten und gilt bis zum 11. September. Das meldet der Verbandsjustiziar Dr. Tim Hilbert in einem Newsletter.
Für den Betrieb von Spielhallen gelten jetzt unter anderem folgende Auflagen:
1. Abstandsgebot: Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
2. Maskenpflicht: Für Gäste und Personal gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
– Für Gäste entfällt die Maskenpflicht am Platz
– Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfällt die Maskenpflicht, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht. Zudem kann die Maskenpflicht für Mitarbeiter/innen entfallen, wenn diese die Testpflicht erfüllen (tagesaktueller Test)
3. Pflicht zur Kontakterfassung und Plausibilitätsprüfung. Folgende Daten sind zu erheben:
– Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit
– Die Daten sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen
4. Personenbegrenzung: Höchstens eine Person pro fünf Quadratmetern Besucherfläche.
5. Achtung, in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, gilt eine Testpflicht:
– PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal, nicht älter als 24 Stunden (Schnelltest). Die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen
– Ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest). Der Test muss von den Gästen vor dem Betreten der Spielhalle in Anwesenheit einer von Ihnen beauftragten Person durchgeführt werden
– PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
„Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen“, macht Dr. Hilbert im Namen des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz deutlich.
Für Gastronomie (innen und außen) gelten diese Auflagen:
1. Abstandsgebot: Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen wird das Abstandsgebot von 1,50 Metern eingehalten.
2. Maskenpflicht: Für Gäste und Personal gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
– Für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich
– Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfällt die Maskenpflicht, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden der solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht. Zudem kann die Maskenpflicht für Mitarbeiter/innen entfallen, wenn diese die Testpflicht erfüllen (tagesaktueller Test)
3. Pflicht zur Kontakterfassung und Plausibilitätsprüfung. Folgende Daten sind zu erheben:
– Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit
– Die Daten sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen
4. Achtung, in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, gilt eine Testpflicht für die Innengastronomie.
– PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal, nicht älter als 24 Stunden (Schnelltest). Die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen
– Ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest). Der Test muss von den Gästen vor dem Betreten der Spielhalle in Anwesenheit einer von Ihnen beauftragten Person durchgeführt werden
– PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden)
Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.
Exklusiver Service für Mitglieder
Ein exklusiver Service für die Mitglieder des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz: „Zur Information Ihrer Gäste haben wir einen entsprechenden Aushang über die sogenannte 3G-Regel erstellt, den Sie herunterladen können.“