08.04.2015

Vorsicht bei Gästeüberprüfung und Sperrdateiabfrage mittels Führerschein

Die Spielgastkontrolle ist kein Spiel! In diesem Symbolbild steht die Ampel für den Gast auf Rot.

Wie aus playID-Kundenkreisen zu hören ist, werden von den Spielgästen derzeit vermehrt Führerscheine anstatt amtliche Ausweisdokumente zur Identifikation in den Spielhallen vorgelegt. "Möglicherweise ist einer der Gründe hier der Versuch, eine mittels amtlichem Ausweis eingetragene Spielersperre durch veraltete oder andere Daten auf einem Führerschein zu vertuschen und anschließend Regressansprüche zu stellen", warnt Jörg Schrickel, Geschäftsführer der avara systems GmbH.

Es sei dringend davon abzuraten, Führerscheine als Identitätsnachweis zu akzeptieren und zur Abfrage von Sperrdateien zu verwenden!

"Die auf dem Führerschein enthaltenen Daten sind oftmals nicht aktuell, entsprechen möglicherweise nicht den amtlichen Meldeunterlagen und unterscheiden sich somit von den Daten in einem amtlichen Ausweisdokument wie Personalausweis oder Aufenthaltstitel. Der Führerschein ist kein amtliches Ausweisdokument laut Personalausweisgesetz – Paragraf 2 Absatz 1."

Führerschein liefert keine zuverlässigen Daten

Jörg Schrickel: "Legt der Gast seinen Führerschein vor, können falsche Sperrdatei-Abfragen und Sperrdatei-Ergebnisse die Folge sein. Wie das Hessische Innenministerium in einem persönlichen Gespräch mit playID mitteilte, wird dringend davon abgeraten, den Führerschein zur Identitätsfeststellung und zur Sperrdateiabfrage zu akzeptieren – verbieten könne man das jedoch nicht."

Jeder Aufstellunternehmer habe allerdings das Recht, zur gesetzlich vorgeschriebenen Identitätsfeststellung ein amtliches Ausweisdokument zu verlangen und andere Dokumente abzulehnen. Dies könne man sicher auch für andere Bundesländer außer Hessen gelten lassen.

Gerichte entscheiden im Zweifel pro Spielerschutz

"Wie die rechtliche Situation aussieht, wenn ein Aufsteller einen gesperrten Spieler aufgrund differierender Führerscheindaten nicht als gesperrt erkennt und ihm den Zutritt nicht verweigert, konnte das Ministerium hingegen nicht beantworten. Bislang sei kein derartiger Fall bekannt, man müsse aber davon ausgehen, dass die Gerichte im Falle eines Falles pro Spielerschutz – und damit contra Spielhalle – entscheiden würden. In diesem Zusammenhang raten wir ebenfalls, für die Registrierung eines Spielgastes bei playID ausschließlich Personalausweis oder Aufenthaltstitel zu verwenden", so Schrickel abschließend.