VG Lüneburg: Kein Rechtsschutz für Verbundspielhallen
Das Verwaltungsgerichts Lüneburg hat über Anträge von Spielhallenbetreibern auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Ablehnung von glücksspielrechtlichen Erlaubnisse entschieden und darüber eine Pressemitteilung herausgegeben.
Demnach gingen bis zum 4. Juli 44 Anträge von Spielhallenbetreibern auf Erlass einstweiliger Anordnungen ein. Sie alle verfolgten das Ziel, die ablehnende Behörde zu verpflichten, den Betrieb der betroffenen Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss parallel erhobener Klageverfahren zu dulden. Bis zum 17. Juli hat das VG eigenen Angaben zufolge über 43 Eilanträge entschieden – und 41 abgelehnt.
Bei all diesen 41 Verfahren ging es darum, dass Betreiber Verbundspielhallen weiter betreiben wollten. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es nicht zulässig, mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben, so das VG Lüneburg in seiner Pressemitteilung. Selbst wenn die eine verbleibende Konzession die Erlaubnis nach einem Losverfahren erhalten habe, sei das in dieser Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden. Durch einen einzigen Betreiber im baulichen Verbund betriebene Spielhallen würden regelmäßig keine relevanten sachlichen Unterschiede aufweisen. Auch konnte die Kammer in keinem Verfahren eine unbillige Härte (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) erkennen, aus der sich ein Anspruch auf eine Befreiung von dem Verbot ergeben könnte.
Dort, wo es um Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Spielhallen verschiedener Betreibern ging, wurde den Anträgen der Spielhallenbetreiber stattgegeben, die sich gegen einen Losentscheid wehren.
„Die von den Behörden als ungeeignet abgelehnten sachlichen Kriterien hätten bei der Auswahl der Spielhalle, deren Betrieb fortgeführt werden dürfe, herangezogen werden können und müssen“, teilt das VG mit. Ein Losverfahren könne nur dann als „ultima ratio“ in Betracht kommen, wenn sich die Spielhallen bei Berücksichtigung sachlicher Kriterien, wie etwa der persönlichen Zuverlässigkeit, des Standortes oder des Zeitpunktes der gewerberechtlichen Erlaubnis, als gleichrangig erweisen würden.
Das Lüneburger Urteil reiht sich nahtlos in die Entscheidungen anderer niedersächsischer Verwaltungsgerichte ein. Zwar kann gegen die Beschlüsse jeweils binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, doch sieht es derzeit so aus, dass Mehrfachkonzessionen in Niedersachsen der Vergangenheit angehören.