28.03.2019

VG Göttingen entscheidet zu Öffnungszeiten

Ein Betreiber von Spielhallen hatte gegen die Städte Uslar und Dassel (beide Landkreis Northeim) geklagt, weil er seine Spielhallen bis 3 Uhr nachts statt bis Mitternacht geöffnet lassen wollte. Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen lehnte die Klage ab. Die Zeitung „Göttinger Tageblatt“ berichtete darüber.

Die Argumentation des Unternehmers lautete der Entscheidung zufolge: Der Besuch einer Spielhalle verlagere sich als typische Freizeitgestaltung etwa im Anschluss an einen Kinobesuch zeitlich nach hinten in die späten Abendstunden. Konkurrierende Spielhallen etwa in Einbeck oder Holzminden hätten Öffnungszeiten von bis zu 3 Uhr, was den Wettbewerb verzerre.

Die Volksgesundheit sei gefährdet

Für das VG Göttingen liege ein öffentliches Bedürfnis für eine Abweichung von der in der Sperrzeitverordnung festgesetzten regelmäßigen Sperrzeit für Spielhallen von 0 bis 6 Uhr nicht vor. Vielmehr wären verlängerte Öffnungszeiten als sozialwidrig einzustufen, weil zu befürchten sei, dass die Nachtruhe gestört, dem Spieltrieb Vorschub geleistet und die Volksgesundheit gefährdet würde.

Die beklagten Gemeinden im Solling begründeten ihre Ablehnung unter anderem mit dem hohen Suchtrisiko, das von Geldspielgeräten ausgehe. Das VG Göttingen folgte dieser Ansicht.

Dem Gericht zufolge sei der Besuch von Spielhallen ein Freizeitvergnügen einer Minderheit, anders als der Besuch von Gaststätten, der in Niedersachsen nicht mehr einer Sperrzeit unterliegt.

Überdies haben nicht nur die Spielhallen in den Nachbargemeinden weiterhin bis 3 Uhr nachts geöffnet, auch die nur wenige Kilometer entfernte Spielbank Göttingen, übrigens ein reiner Automatensaal, bietet tägliche Öffnungszeiten von 14 bis 3 Uhr.

Hier geht es zu der Entscheidung des VG Göttingen: Aktenzeichen 1 A 365/17.