01.03.2013

VG Berlin: Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß

In einer Pressmitteilung vom 1. März 2013 gibt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bekannt: „Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß.“

„Der Berliner Landesgesetzgeber durfte ein solches Gesetz erlassen, und er hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen.“ Das hat das VG Berlin nach mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2013 in drei Verfahren entschieden und die Klagen abgewiesen.


Die Kläger hatten die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen sogenannten Berliner Spielhallengesetzes angegriffen. Sie wandten sich unter anderem gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielstätten einzuhaltenden Abstand von 500 Metern, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielstättenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielstätte auf acht Geldspielgeräte beziehungsweise nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden.

Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen. Im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.

Berufung teilweise zugelassen

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte den Klägern nicht. Das beklagte Land sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielstättenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen von zwei beziehungsweise fünf Jahren ausreichend Rechnung getragen worden.


Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Urteile vom 15. Februar 2013 haben folgende Aktenzeichen: VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12 und VG 4 K 344.12