VG Aachen: Stadt muss Spielhallen dulden
Ein Aufstellunternehmen aus der Region Aachen war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit seinem Eilantrag auf vorläufige Duldung erfolgreich.
Die Antragstellerin betreibt laut Pressemitteilung des VG Aachen zwei Spielhallen in Stolberg. Ab dem 1. Dezember 2017 ist hierfür nach dem Glücksspielstaatsvertrag eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Den entsprechenden Antrag lehnte die Stadt ab. Zugleich drohte sie damit, die Spielhallen zu schließen, wenn sie über den 30. November 2017 hinaus weiterbetrieben würden. Der Eilantrag der Antragstellerin auf vorläufige Duldung der Spielhallen hatte Erfolg.
Die Versagung der Erlaubnis sei verfassungsrechtlich bedenklich, so das VG Aachen. Sie dürfte sich weder mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven (Eil-) Rechtsschutzes ( Art. 19 Absatz 4) noch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren lassen.
Verfassungsrechtlich bedenklich
„Die Versagung der Erlaubnis nur wenige Tage vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis beziehungsweise Duldung und dem Eintritt der Strafbarkeit des Spielbetriebs führe nach Auffassung der Kammer schon für sich genommen dazu, dass der Spielhallenbetrieb einstweilen zu dulden sei, um der Antragstellerin das verfassungsrechtliche Recht auf effektiven (Eil-)Rechtsschutz gegen die Versagungsentscheidung zu gewähren“, lassen die Aachener Richter verlauten.
Stadt Stolberg argumentiere beim Sozialkonzept ebenfalls bedenklich
Das Gericht habe auch Bedenken an der Argumentation der Stadt Stolberg, die auf das Fehlen eines plausiblen Sozialkonzepts abgestellt hat. Laut VG Aachen dürfte die Stadt Stolberg die Anforderungen an die Qualität eines Sozialkonzepts überspannt haben. Auch wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit hinter ihrem im Sozialkonzept formulierten Anspruch zurückgeblieben sei, erscheine es der Kammer dennoch zweifelhaft, ob deswegen die Erlaubnis habe versagt werden dürfen oder ob es als milderes Mittel nicht ausreichend gewesen wäre, die Erfüllung der Angaben im Sozialkonzept für die Zeit ab Erlaubniserteilung im Wege einer Auflage sicherzustellen. Ob diese Annahme des Gerichts zutreffe, müsse im Klageverfahren geklärt werden.
Die Stadt Stolberg kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet (Az.: 3 L 1932/17).