Verspätete Lohnzahlung kann 40 Euro extra kosten
Wird der Lohn verspätet oder unvollständig gezahlt, muss dem Arbeitnehmer eine Pauschale in Höhe von 40 Euro gezahlt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Urteil vom 22. November 2016, Az.: 12 Sa 524/16) entschieden.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte IHK Wiesbaden berichtet: „Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Lohn erst, nachdem er seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erbracht hat.“
Das regelt Paragraf 614 BGB. Im Arbeits- oder Tarifvertrag könne ein bestimmter Zeitpunkt für die Auszahlung vereinbart werden, der von dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt abweiche. „Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, muss der Arbeitgeber am ersten Tag des folgenden Monats den Lohn zahlen. Zahlt der Arbeitgeber später, kommt er in Verzug und muss ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen zahlen“, so die IHK Wiesbaden.
Verzugspauschale
Das LAG Köln hat nun entschieden, dass dem Arbeitnehmer zudem eine Verzugspauschale von 40 Euro zusteht. Grundlage dafür ist Paragraf 288, Absatz 5 BGB, dessen Anwendung im Arbeitsrecht bislang umstritten war.
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Argument, dass Arbeitnehmer pünktlich ihren Lohn erhalten müssten, um ihren Verbindlichkeiten nachkommen zu können, daher seien Arbeitgeber in der Pflicht auch pünktlich und vollständig zu zahlen.
„Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen“, heißt es in der Pressemitteilung des LAG Köln.