27.12.2016

Vergünstigungsverbot: NRW schließt sich der Vollzugspraxis der bayerischen Behörden an

Service-Mitarbeiterin in einer Spielhalle in Wuppertal: Getränke und Speisen dürfen nur gegen eine angemessene Bezahlung ausgereicht werden.

Auch in Nordrhein-Westfalen werden Spielhallenbetreiber aktuell aufgefordert, Speisen und Getränke nur noch gegen ein Entgelt abzugeben.

In einem Newsletter des Fachverbandes Spielhallen (FSH) informierte Rechtsanwalt Tim Hilbert: "Wie bereits berichtet wurden die bayrischen Ordnungsämter angewiesen, die Regelung des § 9 Abs. 2 SpielV (sog. „Vergünstigungsverbot“) dahingehend umzusetzen, dass in Spielhallen die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken zu untersagen ist. Dementsprechend wurden in Bayern eine Vielzahl von Spielhallenbetreibern unter Androhung von Bußgeldverfahren aufgefordert, Speisen und Getränke nur noch entgeltlich abzugeben. Dieser Vollzugspraxis hat sich nun auch das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen und die ersten Städte haben Spielhallenbetreiber angeschrieben und aufgefordert, zukünftig Speisen und Getränke nur gegen Entgelt an die Gäste abzugeben."

Das Vorgehen beruhe auf der Mitteilung des Bund-Länderausschusses „Gewerberecht“, der unter Abkehr der bisherigen Rechtsauffassung die Auffassung geäußert habe, dass die Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen nunmehr verboten seien.

Erhebliche Zweifel an der Verschärfung

Der juristische FSH-Berater Tim Hilbert kritisch: "Da es weder in Bayern noch in Nordrhein-Westfalen eine eigene landesgesetzliche Regelung zur Abgabe von unentgeltlichen Speisen und Getränken gibt, bestehen erhebliche Zweifel, dass eine nachträgliche Verschärfung der Regelung des § 9 Abs. 2 SpielV zulässig ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vorliegenden Spielverwaltungsvorschriften, die ausdrücklich die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen in Spielhallen von dem Verbot des § 9 Abs. 2 SpielV ausgenommen haben."