Vergnügungssteuer: Bundesverwaltungsgericht hebt Urteile des OVG Schleswig-Holstein auf
Im März 2015 hatten wir über zwei Normenkontrollklagen gegen die Vergnügungssteuersatzungen der Städte Kiel und Flensburg berichtet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein hatte die Anträge zweier Spielhallenbetreiber abgewiesen (Urteile vom 19. März 2015, Az: 2 KN 2/15, 2 KN 1/15) und somit vorläufig die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzungen festgestellt. Beide Kläger hatten gegen die Entscheidung des OVG Revision eingelegt.
In einem BA direkt-Schreiben berichtet der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) nun daüber, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 (Az: BVerwG 9 BN 5.15, BVerwG 9 BN 6.15), beide Urteile aufgehoben hat und die Rechtsstreitigkeiten zur anderweitigen Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurück verweist.
Verweis auf Ochtrup
„Zur Begründung des Beschlusses wurde inhaltlich zunächst auf die Entscheidung des BVerwG zur Spielgerätesteuer der Stadt Ochtrup (Urteil vom 14. Oktober 2015, Az: 9 C 22.14) verwiesen, in der das BVerwG bereits feststellte, dass die Gemeinden die Steuern nicht stets bis zur Grenze der Erdrosselung erhöhen dürfen, sondern je nach Umständen des Einzelfalls weitere verfassungsrechtliche Schranken zu beachten hätten“, erläutert Stephan Burger, Justiziar des BA.
Im konkreten Fall rüge das BVerwG den Umgang mit zwei Beweisanträgen der Kläger. „Unter Beweis gestellt werden sollte, dass die steuerliche Mehrbelastung nicht mehr kalkulatorisch überwälzbar sei, weil kein angemessener Unternehmerlohn und keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr verbleibt. Das OVG hat hierzu keinen Beweis erhoben, sondern die Behauptung als wahr unterstellt, sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt“, teilt Burger mit.
Auf weitere gerügte Verfahrensfehler sei es nicht mehr angekommen. Das Urteil wurde aufgehoben, sodass das OVG Schleswig-Holstein sich nun erneut mit dem Streitthema zu beschäftigen hat.
OVG muss nun neu entscheiden
„Die vorliegenden Beschlüsse unterstreichen die jüngste Rechtsprechung des BVerwG. Es wird zwar auch in Zukunft rechtlich möglich sein Vergnügungssteuererhöhungen durchzusetzen, jedoch sind die Voraussetzungen für eine Steuererhöhung durch die neueste Rechtsprechung klarer definiert worden und nicht mehr durch einfachste Begründungen umzusetzen“, schildert BA-Justiziar Burger.
Der BA empfiehlt Vergnügungssteuererhöhung durch rechtzeitige Gespräche mit Politikern zu verhindern beziehungsweise abzumildern. Dabei empfiehlt der Verband das „BAKit – Leitfaden Vergnügungssteuer“, das extra für die Vorbereitung auf solche Gespräche erstellt wurde. Darin werden dem Unternehmer praktische Hinweise und Handlungsempfehlungen an die Hand gegeben. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des BA.