22.02.2017

Verbot der kostenlosen Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen

Dass die Ordnungsbehörden in Bayern eine kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen als unzulässig einstufen, ist weithin bekannt. Im vergangenen Jahr hatte der Fachverband Spielhallen (FSH) darauf hingewiesen, dass diese Unzulässigkeit auf einer Mitteilung des Bund-Länderausschusses Gewerberecht beruht, was schon deutlich weniger Unternehmern bewusst war.

Jetzt berichtet Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des FSH, in der Folge hätten sich inzwischen einige Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg dieser Rechtsauffassung angeschlossen und Spielhallenbetreiber aufgefordert, Speisen und Getränke ausschließlich entgeltlich auszugeben.

"Es bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob eine Empfehlung des Bund-Länderausschusses Gewerberecht ausreicht, die seit nunmehr 2006 bestehende Anwendung des Paragrafen 9 Absatz 2 Spielverordnung zu ändern. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass in der verbindlichen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Spielverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, dass Speisen und Getränke in Spielhallen unentgeltlich abgegeben werden dürfen", erklärt Hilbert.

Da die Frage eines Verbotes zur unentgeltlichen Abgabe bisher weder in Bayern, noch in Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen gerichtlich überprüft wurde und viele FSH-Mitglieder aufgrund der laufenden Antragsverfahren auf Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis derzeit keine Auseinandersetzung mit den Ordnungsbehörden wünschen, empfiehlt Hilbert Folgendes:

– Jeder Spielhallenbetreiber kann Speisen und Getränke entgeltlich abgeben.
– Wurde ein Spielhallenbetreiber von der Behörde auf ein mögliches Verbot zur Abgabe unentgeltlicher Speisen und Getränke nicht hingewiesen, sollte er in Zweifelsfällen mit der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde klären, ob diese die unentgeltlich Abgabe von Speisen und Getränken als zulässig erachtet.
– Falls es zu Bußgeldverfahren oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommt, sollten diese nicht akzeptiert werden. Gegen Bußgeldbescheide muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.