Urteil zur Umsatzsteuer jetzt allgemein anwendbar
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jetzt beschlossen, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Rechtssache „Linneweber“ im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen und somit allgemein anzuwenden. Das teilt der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) mit. Die Veröffentlichung ist jetzt auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums erfolgt.
Der BA zu den Zusammenhängen und Auswirkungen:
„In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (Paragraf 110 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung von Urteilen beziehungsweise Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Es ist davon auszugehen, dass nunmehr die Länderfinanzverwaltungen (Oberfinanzdirektionen) Anweisungen an die Finanzämter herausgeben werden, welche steuerrechtlichen Folgerungen (Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Ertragssteuer) aus dem BFH-Urteil „Linneweber“ zu ziehen sind.
Automatenunternehmer sind gut beraten, wenn sie unter Hinweis auf die beschlossene Veröffentlichung des „Linneweber“-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II die Finanzämter auffordern, ihre Anträge/Einsprüche auf Rückerstattung in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuern nunmehr zügig zu bearbeiten. Sollten Finanzämter dennoch die Anträge/Einsprüche nicht bearbeiten, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (jedoch erst nach 6-monatiger Untätigkeit seit Antragstellung/Einspruch!).“