Thüringen: Ausweitung der Sperrzeiten auf Geldspielgeräte in der Gastronomie
im Rahmen der letzten Plenarsitzung des Thüringer Landtages am 27. September 2017 wurde mit den Stimmen der regierenden Rot-Rot-Grünen das „Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes“ (Drs.-Nr. 6/3684) beschlossen.
"Relevant für die Branche des gewerblichen Geldspiels ist hier insbesondere der neue § 9 Abs. 5 des Thüringischen Gaststättengesetzes. Danach ist für Geldspielgeräte in der Gastronomie § 6 des Thüringischen Spielhallengesetzes entsprechend anzuwenden. Faktisch bedeutet dies, dass die Sperrzeiten für Spielhallen auch auf die Betriebszeiten der Geldspielgeräte in der Gastronomie ausgeweitet werden", betont BA-Justiziar Stephan Burger in einem Rundschreiben.
Weiterhin informiert der Bundesverband über die geltenden Spielhallen-Sperrzeiten in Thüringen: Die allgemeine Sperrzeit, auch sonntags: 1 bis 9 Uhr; Karfreitag: geschlossen; Fronleichnam: gemeindeabhängig; Allerheiligen: gemeindeabhängig; Volkstrauertag: geschlossen; Totensonntag: geschlossen; Heiligabend: ab 15 Uhr geschlossen.
Begründet wurde die Änderung in der Landtagsdebatte mit dem Spielerschutz. Danach sei „aus suchtpräventiver Sicht die Gefahr gegeben, dass pathologische Spieler während der Sperrzeiten von Spielhallen auf Gaststätten mit Geldspielgeräten ausweichen“, berichtet der BA.
Kontraproduktive Maßnahme
Gegen diese Begründung hat sich unter anderem die Stellungnahme des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. ausgesprochen, welche gemeinsam mit dem Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. abgegeben wurde. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen keinen Vorteil für irgendeine gesellschaftlich relevante Gruppe bieten, sie vielmehr aus suchtpräventiven Erwägungen heraus sogar als kontraproduktiv zu bewerten seien.
Der Schwarzmarkt profitiert
Denn durch die bestehenden Regelungen seien Spielgäste in der Gastronomie bereits umfassend geschützt, während ein Spiel im Grau- oder Schwarzmarkt rund um die Uhr ohne Spielerschutz stattfinden könne. Durch die Regelung drohe vielmehr ein Migrationseffekt von Spielern in diese Bereiche.
Hinzu kämen die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gastronomie. So sei das sogenannte „Kneipensterben“ auch in Thüringen bekannt. Die entsprechenden Argumente des Dehoga gegen die Ausweitung der Sperrzeit blieben ohne Beachtung.