Thüringen: Änderungen des Spielhallengesetzes – Ostverband gibt Handlungsempfehlung
Der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland (VA) weist in einem Rundschreiben auf Änderungen des Thüringer Spielhallengesetzes und der Spielhallenverordnung hin.
Die Änderungen im Thüringer Landesspielhallengesetz sind mit Wirkung zum 24. Februar 2023 in Kraft getreten und bringen unter anderem in Sachen Mindestabstand und Zertifizierung mehr Rechtssicherheit.
Es geht um folgende Änderungen:
Paragraf 3 Abs. 3
alt: (3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020, einer Zertifizierung nach den Maßgaben des § 3a sowie der Lage des Einzelfalls zur Vermeidung unbilliger Härten des Antragstellers von der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 abweichen. Ein Abstand von 100 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
neu: (3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020, einer Zertifizierung nach den Maßgaben des § 3a von der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 abweichen. Ein Abstand von 100 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
Grundlegende Änderung der Auslegung der Abstandsregulierung
Der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland weist darauf hin, dass diese redaktionelle Änderung mit dem Wegfall der gekennzeichneten Regelung die Auslegung der Abstandsregulierung zwischen benachbarten Spielhallen unterhalb von 500 Metern Abstand grundlegend ändere. „War es vorher nur beim Vorliegen eines Härtefalls in absoluten atypischen Einzelfällen (mit einer entsprechenden Zertifizierung) möglich, den Abstand zu unterschreiten, so ist dies nun bei erfolgreicher Zertifizierung der Regelfall, da es keine weiteren Einschränkungen gibt“, teilt der VA in seinem Rundschreiben mit.
Paragraf 12 Abs. 1-4
alt: Paragraf 12
Verordnungsermächtigung
Das für das Recht der Spielhallen zuständige Ministerium kann zur Durchführung der §§ 2, 3, 3a und 4 durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum
Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. Vorschriften über Ausnahmen der Abstandsregelungen des § 3 Abs. 2 und 3 erlassen,
2. die Art der Aufstellung sowie die Anzahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte regeln,
3. Vorschriften über den Umfang der Zertifizierung, insbesondere der besonderen Schulung des Personals erlassen und
4. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des
Gewerbes erlassen.
neu: In der aktuellen Ausgabe des Gesetzes entfällt dieser Paragraf komplett. „Der Wegfall dieser Verordnungsermächtigung bringt nunmehr endlich Rechtssicherheit in das
Gesetz. Vorher war es dem Wirtschaftsministerium ohne Parlamentsbeschluss möglich, die bestehenden Regelungen bezüglich Abstandsgeboten, Geräteanzahl oder zusätzlichen,
erschwerenden Bedingungen für Spielhallen, die eine Zertifizierung benötigen, zu verschärfen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Das heißt, sowohl das Landesgesetz als auch
die dazugehörende Thüringer Spielhallenverordnung können ohne eine Gesetzesänderung nicht geändert werden“, betont der Verband.
Zertifizierung
Des Weiteren weist der VA auf eine weitere wichtige Änderung in der Thüringer Spielhallenverordnung hin. „Bislang war die gesetzlich garantierte Duldung für die Betriebe, die eine Zertifizierung benötigen, aber noch nicht erbringen können, auf den 30. April 2023 datiert. Diese Duldung wurde jetzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert“, informiert der Verband.
Diese Änderung gebe Rechtssicherheit und schaffe zeitliche Entspannung sowohl in Erlaubnisverfahren als auch im notwendigen Zertifizierungsprozess.
Sachkundeunterrichtung
Daraus ergebe sich auch der Sachzwang, dass sich die Erlaubnisinhaber beziehungsweise die Geschäftsführer von juristischen Personen einer sogenannten Sachkundeunterrichtung mit
Prüfung zu unterziehen. Der VA weist auf folgende Ansprechstelle hin:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen Aus- und Weiterbildung
Hauptstraße 33
98529 Suhl
Tel.: 03681 362-0
Fax: 03681 362-100
E-Mail: info@suhl ihk_de
Internet: www.suhl.ihk.de .
Rechtzeitig anmelden
Der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland unterstreicht, dass der Nachweis über die Anmeldung zur Sachkundeunterrichtung bis Jahresende zu erbringen sei und appelliert an die Mitgieder, sich rechtzeitig dort anzumelden.