01.06.2022

Telefonische Krankschreibung läuft aus

Ab dem heutigen 1. Juni ist die telefonische Krankschreibung nicht mehr möglich. Patienten müssen wieder in die Arztpraxis kommen oder eine Videosprechstunde nutzen.

Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein.

Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Pressemitteilung mit.

Wiederauflage je nach Pandemiegeschehen möglich

Die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie lasse es zu, weitere zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, könne der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Krankschreibung per Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist laut G-BA, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: „Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde“, so der G-BA.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.