Telefonische Krankschreibung erneut möglich
Angesichts bundesweit wieder steigender Covid-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.
Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Befristung vom 19. Oktober bis vorerst 31. Dezember
Der Bundesausschuss empfiehlt, dass Versicherte, unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung, bei typischen Covid-19-Symptomen, nach Kontakt zu Covid-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen sollten und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober in Kraft.
Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter diesem Link zu finden.