Sportwetten: Verfassungsgericht äußert sich zur Strafbarkeit
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat jetzt (27. April 2005, 1 BvR 223/03) zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zum Thema Vermittlung von Sportwetten aufgehoben.
Die bayerischen Gerichte hatten das Vorgehen des Landratsamtes Fürstenfeldbruck für rechtens erklärt, das einem Unternehmer unter Androhung von Zwangsgeld die sofortige Einstellung seines Sportwettgeschäftes anordnete. Dabei bezogen sich Landratsamt und Verwaltungsgerichte auf die Strafbarkeit von illegalem Glücksspiel gemäß Paragraf 284 Strafgesetzbuch (StGB).
Diese „sofortige Vollziehung“ sei aber nicht rechtmäßig, urteilten die Bundesrichter. Sie führten aus, dass die Frage der Strafbarkeit und der Anwendung des Paragrafen 284 StGB auf die Vermittlung von Sportwetten im europarechtlichen Zusammenhang noch nicht ausreichend geklärt sei: „Die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs betrifft nicht nur die europarechtliche Zulässigkeit mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole, sondern stellt auch die Frage, ob deren Strafbewehrung am Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts scheitert.“
Aus diesem Grund genüge der Verweis auf das Strafgesetz auch nicht um eine „sofortige Vollziehung“ zu rechtfertigen.