30.08.2005

Spielverordnung: Neuer Entwurf mit Fünf-Sekunden-Spiel

Am 14. Oktober 2005 soll der Bundesrat über die neue Spielverordnung beraten.

Ein neuer Entwurf der „Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung“ vom 23. August 2005 ist jetzt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Branchenverbänden zugeleitet worden.

Harro Bunke, Geschäftsführer des Bundesverbandes Automatenunternehmer (BA) über die weiteren gesetzgeberischen Schritte:

„Vorbehaltlich der offiziellen Zuleitung an den Bundesrat vom Bundeskanzleramt wird die endgültige Fassung nach dem generellen Zuleitungstermin am 2. September 2005 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht.

Es ist vorgesehen, dass sich der Bundesrat am 14. Oktober 2005 mit dem Entwurf befasst. Die einschlägigen Ausschussberatungen finden voraussichtlich am 29. September 2005 statt. Der Unterausschuss des Finanzausschusses tagt voraussichtlich am 27. September 2005.“

Der Verordnungsentwurf wurde auch zeitgleich an die Europäische Kommission für das nötige Notifizierungsverfahren weitergeleitet. Wenn keine Einsprüche der Mitgliedsstaaten, erfolgen endet die Stillhaltefrist am 25. November 2005.


Neue Regelungen im Verordnungsentwurf vom 23. August 2005 (Kurzüberblick):

Geräteanzahl:
In Gaststätten sollen jetzt drei anstatt zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, in Spielstätten 15 Geldspielgeräte auf 150 Quadratmetern. Die Zweier-Gruppen-Trennung wird verbindlich vorgeschrieben.

Fungames:
Der Betrieb von Spielgeräten und Systemen, bei denen ein zeitversetztes Weiterspielen möglich ist, wird verboten. Auch die Rückgewähr getätigter Einsätze wird explizit untersagt. Freispiele sind nur zulässig, wenn sie unmittelbar im Anschluss an ein bezahltes Spiel abgespielt werden können. Die Zahl der zu gewinnenden Freispiele wird auf sechs begrenzt.

„Geräte-TÜV“:
Ein Geldspielgerät muss spätestens nach 24 Monaten durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen geprüft werden. Nur mit gültiger Prüfplakette und Prüfbescheinigung darf ein Geldspielgerät weiter betrieben werden.

Eckdaten:
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden. Dabei darf der Einsatz 20 Cent nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen. Für Spiele, die länger als für fünf Sekunden ausgelegt sind, ist eine Einsatz- und Gewinnstaffelung mit Deckelung vorgesehen.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.
Eine Kontrolleinrichtung im Gerät erfasst sämtliche Einsätze und Gewinne und sorgt für die Einhaltung der Eckdaten.

In-Kraft-Treten:
Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

„Alte“ Geldspielgeräte:
Geldspielgeräte, die vor dem 1. Januar 2006 zugelassen worden sind, dürfen entsprechend der Zulassungsbescheinigung weiter betrieben werden. Die PTB darf die Gültigkeitsdauer von Zulassungsscheinen, die am 1. Januar 2006 gültig sind, bis zum 1. Januar 2006 verlängern. Anträge auf Zulassung, die bis zum 31. Dezember 2005 gestellt werden, darf die PTB noch bis zum 31. März 2006 nach der „alten“ Spielverordnung bescheiden.