Spielverordnung: Die sieben relevantesten Regelungen
Da die offizielle Pressemitteilung "Bundesregierung macht Weg frei für weitere Verschärfung der Spielverordnung" keine Aussagen über die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens verschiedener Regelungen trifft, hat der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) auf das informative BAdirekt-Rundschreiben vom 30. September 2014/105 verwiesen.
In diesem wird dargestellt, welche für die Automatenunternehmer besonders relevanten Regelungen in Kraft treten werden. Im folgenden die sieben wesentlichsten Regelungen, die am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – zum Teil mit Übergangsfristen – gültig sind. Man beachte besonders Punkt Sieben.
BA-Justizar Stephan Burger führt in dem Rundschreiben aus:
1. Der Verordnungsgeber stellt klar, dass Geldspielgeräte nicht in Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, aufgestellt werden dürfen. Dies entspricht lediglich einer Klarstellung der in Literatur und Rechtssprechung vertretenen Rechtslage. Daneben dürfen Geldspielgeräte nicht in Betriebsformen aufgestellt werden, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz (Bund) fallen. Dies könnte problematisch werden, so Sie bisher Geldspielegeräte in der sogenannten „erlaubnisfreien Gastronomie“ aufgestellt haben. Nach den uns vorliegenden Informationen wird der Vollzug noch zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Bundesländern abgestimmt werden.
2. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) wird jede Spielstätte als Geld- oder Warenspielgerät angesehen. Daneben sind hier die unterschiedlichen länderspezifischen Regelungen zu Mehrplatzspielgeräten zu beachten.
3. Der Aufsteller hat sicher zu stellen, dass in einer Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt.
4. Neben den schon bekannten Tatbeständen hat der Aufsteller ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, welches nicht mehr der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) veröffentlichten Bauartzulassung entspricht.
5. Der Unterrichtungsnachweis für Aufstellunternehmer wird nunmehr konkretisiert. Der Unterrichtungsnachweis an sich ist in der Gewerbeordnung geregelt und seit 1. September 2013 in Kraft.
6. Die gerätebezogenen Änderungen – zum Beispiel Reduzierung der am Gerät dargestellten Gewinnaussichten von 1000 auf 300 Euro, die veränderte Definition des Spiels, die Reduzierung des maximalen Stundenverlustes von 80 auf 60 Euro, die Reduzierung des maximalen Stundengewinns von 500 auf 400 Euro, Verbot der Automatik-Taste und Spielpausenregelung – gelten für solche Geldspielgeräte, die nach Verkündung der Spielverordnung zugelassen werden.
7. Hinsichtlich der Übergangsfristen ist auszuführen, dass alle Geldspielgeräte, deren Bauart von der PTB vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist, ab dem Tag nach der Verkündung nicht mehr aufgestellt werden dürfen, es sei denn, die geltenden Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Gewinnanmutungen) und des § 13 Nr. 5 Satz 2 Spielverordnung (in der Pause keine Spielvorgänge, Einsatz- und gewinnfreie Proben- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen) werden eingehalten. Für andere am Markt aufgestellte Geräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. September 2017. Aufgrund verschiedener Nachfragen ist klarzustellen, dass die Reduzierung der Geldspielgeräte in der Gastronomie von drei auf zwei Geräte erst nach Ablauf der Übergangsfrist in Kraft tritt, eine (Neu-)Aufstellung zunächst also noch möglich bleibt.