20.07.2001

Sperrzeitverkürzung in Hessen

Spielstätten und Gaststätten müssen in Hessen ab 1. August diesen Jahres lediglich zwischen 5 und 6 Uhr ihre Türen geschlossen halten. Das geht aus der neuen Fassung der Sperrzeit-Verordnung hervor. Der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV) rät seinen Mitglieder allerdings, sehr besonnen mit der neuen Rechtslage umzugehen. Denn sollte die Sperrzeitverkürzung beispielsweise dazu führen, dass die unmittelbare Umwelt der Betriebe zu stark belastet wird, kann die zuständige Behörde die Sperrzeit auch wieder ausdehnen. Außerdem kann die Verkürzung der Sperrzeit von Auflagen abhängig gemacht werden. „Uns ist bekannt, dass einige Städte in Hessen bereits planen, Spielstätten von der Verkürzung der Sperrzeit auszunehmen. Für Spielstätten sollen die bisherigen Sperrzeiten gelten“, erklärt HMV-Vorsitzender Michael Wollenhaupt. „Automatenunternehmer, denen dies bekannt ist, sollten uns sofort informieren. Nachteile für Spielstätten werden wir auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen lassen und gegebenenfalls umgehend ein Musterverfahren auf den Weg bringen.