Sittenwidrig: Darlehensvergabe von Servicekraft an Spielgast
Mitarbeiter von Spielstätten haben keinen Anspruch auf Rückzahlung, wenn sie Spielern Geld zum Weiterspielen leihen.
Die Servicekraft einer Spielstätte hatte einem Spielgast an einem Tag auf Bitten des Gastes insgesamt 2 700 Euro geliehen. Am Ende des Tages unterschrieb der Spielgast der Servicekraft einen entsprechenden Schuldschein. Der Spielgast zahlte anschließend aber nur 1 700 Euro zurück, sodass die Servicekraft die Restforderung auf dem Zivilrechtswege gegen den Spielgast geltend machte.
Das Landgericht Leipzig kommt in zweiter Instanz mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az.: 6 S 430/11) zu dem Ergebnis, dass der Darlehensvertrag gemäß Paragraf 138, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sittenwidrig ist und aus diesem Grunde kein Rückzahlungsanspruch besteht, berichten die Branchenverbände Bundesverband Automatenunternehmer (BA) und das Forum für Automatenunternehmer in Europa.
Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen
Ein Rundschreiben des Forums zitiert das Gericht folgendermaßen: „Zur Sittenwidrigkeit des Darlehens genügt die Förderung des Spielbetriebes, auch durch eine Person, die nur mittelbar beteiligt ist. Bei dem Angestellten eines Spielstättenbetreibers handelt es sich regelmäßig um eine solche mittelbar beteiligte Person, wenn sie Spielgästen zur Befriedigung des Spieltriebs Darlehen gewährt. Ein Rückzahlungsanspruch ist daher ausgeschlossen.“
Unabhängig vom Urteil des Landgerichts Leipzig ist es laut Paragraf 8, Absatz 2 der Spielverordnung ohnehin untersagt, zum Zwecke des Spielens Kredite zu vergeben oder durch Beauftragte gewähren zu lassen.