13.02.2003

Schwangere dürfen im Vorstellungsgespräch lügen

Ein Arbeitgeber darf in einem Vorstellungsgespräch nicht nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen. Das sei eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wenn eine Arbeitnehmerin unbefristet eingestellt werden soll. So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 (2 AZR 621/01). Im verhandelten Streitfall hatte eine Bewerberin trotz besseren Wissens ihre Schwangerschaft verschwiegen und erst zwei Wochen nach Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag daraufhin angefochten, da er sich arglistig getäuscht sah. Das Bundesgericht ebenso wie die Vorinstanz, das sächsische Landesarbeitsgericht, sehen in einer Schwangerschaft nur ein vorübergehendes Beschäftigungshindernis, das einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht berührt.