Schadensbegrenzung bei Münzrohlingen in Automaten
Wie der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) mitteilt, kommt es hin und wieder vor, dass Münzrohlinge (Münzplättchen/Ronden) in Automaten anstelle von Euro-Münzen eingeworfen werden. Die Verwendung dieser Münzrohlinge führt zu erheblichen Schäden für die Automatenunternehmer: Die Automaten gewähren Leistungen beziehungsweise Waren ohne Gegenleistung in Bargeld.
„Da die Münzrohlinge oftmals Euro-Münzen täuschend ähnlich nachgemacht werden und insbesondere dieselben Dimensionen wie die Euro-Münzen haben, werden sie von Automaten fälschlicherweise als echte Münzen angenommen“, erläutert BA-Geschäftsführer Harro Bunke. „Die Hersteller von Euro-Münzrohlingen haben daher jetzt zugesagt, 60 Prozent des den Automatenunternehmern durch die missbräuchliche Verwendung von Rohlingen entstandenen Schadens zu übernehmen.“
Die Automatenverbände haben im Einvernehmen mit den Herstellern von Münzrohlingen vereinbart, dass die in Automaten aufgefundenen Rohlinge nach Nominalen sortiert und in Säcken oder Kästen verpackt bis spätestens 31. März 2003 an die Deutsche Bundesbank, Falschgeldstelle, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main geschickt werden sollen.
Nach dem 31. März 2003 bei der Deutschen Bundesbank eingehende Münzrohlinge können bei den Entschädigungszahlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist daher wichtig, die Transport-/Einreichungsbelege sorgfältig aufzubewahren.
Die Deutsche Bundesbank wird die eingereichten Münzrohlinge überprüfen und den Automatenunternehmern abschließend eine Bescheinigung zusenden, aus der die Stückzahl und die Wertigkeit der Münzrohlinge hervorgehen.
Die Koordination und Abwicklung der Entschädigungszahlungen zwischen den Herstellern der Münzrohlinge und den Automatenunternehmern wird über den
Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA), Stadtwaldgürtel 44, 55931 Köln, Telefon: 02 21/40 07 00, Telefax: 02 21/400 70 20, E-Mail: bdta, Ansprechpartner: Herr Hauptgeschäftsführer Peter Lind, erfolgen. @netcologne.de
„Wenn Automatenunternehmer bereits vorher Euro-Münzrohlinge bei Banken,
Polizeidienststellen oder Außenstellen der Deutschen Bundesbank eingereicht und darüber Einzahlungsbelege erhalten haben, sollten sie eine Kopie dieser Einzahlungsbelege, ebenfalls bis spätestens zum 31. März 2003, an den BDTA schicken. Auch diese Einzahlungsbelege können Grundlage für Entschädigungszahlungen sein“, erklärt Harro Bunke.