Sachsen-Anhalt: Landtag verabschiedet Spielhallengesetz
Am 27. April hat der Landtag von Sachsen-Anhalt den Entwurf zum Spielhallengesetz der Regierungskoalition aus CDU, SPD und FDP in zweiter Lesung verabschiedet.
Gesetz orientiert sich an Paragraf 29 (4) GlüStV
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) orientiert sich an den Regelungen des Paragraf 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), vor allem bei den Mindestabständen als auch bei Verbundspielhallen, für die eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2037 gelte.
Die zuständige Behörde könne Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand (von 200 Metern) zulassen, wenn:
1. die Spielhalle, für die Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetz zur Verlängerung beantragt wird, am 1. Januar 2020 bestand,
2. die Spielhalle von einer akkreditiereten Prüforganisation zertifiziert worden ist,
3. der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person über einen aufgrund einer Unterrichtung mit abschließender Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen, welcher mit dem Erlaubnisantrag nachzuweisen ist, und
4. das Personal der Spielhalle besonders geschult wird.
Erläuterungen zum Sachkundenachweis und zum Sozialkonzept folgen noch
Einige Sachverhalte beim Sachkundenachweis und Sozialkonzept sollen noch durch Verordnungen näher bestimmt werden, daher treten diese Teile des Gesetzes erst zum 1. Juli 2023 in Kraft. Wortwörtlich heißt es unter Paragraf 14: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2023 ___ in Kraft. § 2 Abs. 8 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 11 Abs. 6 Satz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Bis dahin soll laut IHK Magdeburg der derzeit geltende Runderlass des Wirtschaftsministeriums weiter in Kraft bleiben, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Die Beschlussempfehlung zum Spielhallengesetz finden Sie untenstehend.
Die Reden zum Gesetz und die Abstimmung sind hier unter Top 11 zu sehen.