Rückschritt in Hamburg: OVG kassiert die positiven Beschlüsse des VG Hamburg
Am Anfang dieser Woche hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in zwei bei diesem anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Auswahlverfahren bei der Vergabe von Spielhallenerlaubnissen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) entschieden und hierbei bedauerlicherweise die von der Branche zu Anfang dieses Jahres vor dem VG Hamburg erstrittenen positiven Beschlüsse vollständig kassiert. Das berichtet heute der Hamburger Automaten Verband (HAV) in einem Rundschreiben.
Gundolf Aubke: „Hatte das VG Hamburg noch in Übereinstimmung mit der vom HAV vertretenen Rechtsauffassung die von der FHH praktizierte Auflösung von Konkurrenzsituationen bei der Vergabe von Spielhallenerlaubnissen auf Basis des singulären Auswahlkriteriums ‚ältester Standort‘ als verfassungswidrig angesehen, kommt das Hamburgische OVG nun im Rahmen seiner summarischen Prüfung vorläufig zu einem anderen Ergebnis und bewertet das gesetzlich geregelte Auswahlverfahren als verfassungsgemäß, weshalb der fortwährende Betrieb der hier verfahrensgegenständlichen Spielhallen nicht weiter geduldet werden müsste.“
OVG: Auswahlkriterium "ältester Standort" zulässig
Der Vorsitzende des HAV erklärt weiter: „Im Gegensatz zum VG Hamburg sieht das Hamburgische OVG in dem von den Hamburger Behörden auf Basis des HmbSpielhG vollzogenen Auswahlverfahren auch keinerlei Widersprüche zu den (durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 7. März 2017) an ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu knüpfenden Anforderungen.“
Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Auswahlkriterium des „ältesten Standorts“ dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Spielhallenbetreiber auf bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität widerspräche. So das Oberverwaltungsgericht.
Gericht bleibt eine hinreichende Begründung schuldig
„Eine weitergehende Begründung, wie das Hamburgische OVG zu dieser Annahme gelangt, bleibt es leider schuldig und erklärt stattdessen kurz, dass der hier konkret betroffene Antragsteller seinerseits nicht das Gegenteil habe darlegen können“, heißt es aus dem Vorstand des Verbandes.
Dieser will jetzt nach entsprechend gründlicher Analyse der Beschlüsse die aus der neuesten gerichtlichen Entwicklung resultierenden Konsequenzen sowie diesbezüglich zu ergreifende weitere Schritte kurzfristig und in Abstimmung mit dem Justiziar des HAV und weiteren involvierten Rechtsanwälten abstimmen.
Zunächst sind lediglich die Verfahrensbeteiligten betroffen
Wichtig dieser Hinweis: Die Beschlüsse entfachen zunächst lediglich Wirkung hinsichtlich der betroffenen Verfahrensbeteiligten. „Es bleibt mithin abzuwarten, wie die FHH und das VG Hamburg betreffend der bei ihm anhängigen und gegenwärtig ruhenden sonstigen Eilverfahren nun ihrerseits auf die Beschlussfassungen des Hamburgischen OVG reagieren werden“, macht der Vorstand deutlich.
Der Hamburger Automaten Verband werde jetzt – wie schon in der Vergangenheit – das Gespräch mit den zuständigen behördlichen Stellen im Sinne seiner Mitglieder und in Wahrnehmung der Mitglieder-Interessen umgehend suchen. Die Mitglieder werden fortlaufend unterrichtet.