24.04.2003

Richter entscheiden: Stehtisch muss nicht kindersicher sein

Ein Kleinkind, das in einem Imbisslokal durch einen umstürzenden Bistrotisch verletzt wird, hat nicht automatisch Schmerzensgeldansprüche gegen den Gastwirt. Das meldet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Ein Mann hatte zusammen mit seinen zwei kleinen Kindern einen Imbiss in einem Einkaufszentrum besucht. Die dreijährige Tochter kam plötzlich ins Stolpern und versuchte sich an einem dreibeinigen Bistrotisch festzuhalten. Dieser fiel jedoch um und quetschte die rechte Hand des Mädchens.

Später verklagte der Vater den Wirt auf Schmerzensgeld für seine Tochter. Er vertrat die Auffassung, der Gastwirt hätte keine Tische aufstellen dürfen, die so leicht umkippen können. Er habe die Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden jedoch anders (Aktenzeichen 13 U 184/01). Von einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht könne keine Rede sein.

Der Wirt habe mit einem Unfall dieser Art nicht rechnen und deshalb auch keine Vorkehrungen dagegen treffen können. Auch sei der Tisch in einem Bereich aufgestellt, in dem sich vorwiegend Erwachsene aufhalten. Eltern müssten selbst auf ihre Kinder Acht geben, mahnten die Richter.