Rheinland-Pfalz: Einschnitte bei Sperrzeiten und Außengestaltung
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier hat die in Rheinland-Pfalz tätigen Automatenunternehmer mit einem Schreiben vom 15. Dezember über Änderungen bei den Sperrzeiten und der Außengestaltungen hingewiesen.
Das Innenministerium von Rheinland-Pfalz habe klargestellt, dass nach Paragraf 5 Landesfeiertagsgesetz (LFtG) Spielhallen an Sonn- und Feiertagen erst ab 11 Uhr geöffnet werden dürfen.
Sperrzeitverlängerung an Sonn- und Feiertagen
„Die bislang von der ADD Trier vertretene und den Mitgliedern des Fachverbands Spielhallen (FSH) mitgeteilte Rechtsauffassung, das Landesfeiertagsgesetz sei nicht mehr zu berücksichtigen und Spielhallen dürften auch an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr öffnen, ist damit hinfällig“, berichtet Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des FSH.
Dies bedeutet folglich, dass ab sofort Spielhallen in Rheinland-Pfalz an Sonn- und Feiertagen erst ab 11 Uhr geöffnet werden dürfen. Tim Hilbert warnt davor, dass Zuwiderhandlungen Bußgeldverfahren nach sich ziehen können .
Außengestaltung und Werbung
Darüber hinaus informiert die ADD über die seit dem 22. August 2015 geltenden neuen Regelungen des paragraf 11b Abs. 4 LGlüG zur Außengestaltung von Spielhallen.
In Rheinland-Pfalz soll auch weiterhin
- von der äußeren Gestaltung einer Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder
- durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
„Neu ist, dass nun auch außerhalb der Spielhalle Werbeschilder, wie zum Beispiel Pylone, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen für Spielhallen verboten sind“, schildert Hilbert in einem FSH-Newsletter. Diese Regelung gelte nicht für Werbung auf Fahrzeugen.
ADD gibt Gestaltung vor
„Spielhallen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist“, zitiert Hilbert die ADD weiter. Hierzu teile die ADD mit, dass zur Erfüllung des Jugend- als auch Spielerschutzes die Außengestaltung von Spielhallen wie folgt zu gestalten sei: „Vorhandene Glasaußenflächen sind so abzudecken, gegebenenfalls zu folieren, dass das mittige (horizontale/waagerechte) Drittel undurchsichtig gestaltet ist und durch das obere und untere Drittel Tageslicht einfällt (Milchglas ist unzulässig). Diese neue Außengestaltung soll zum einen dafür Sorge tragen, dass der Spieler den Bezug zur Außenwelt nicht verliert und zum anderen den Eindruck vermitteln, dass im Inneren der Spielhalle keine 'verdeckten', 'zwielichtigen' oder gar 'illegale Aktivitäten' stattfinden, wodurch ein 'Reiz des Verbotenen' für Minderjährige geschaffen werden könnte.“
Rechtsanwalt Tim Hilbert weist daraufhin, dass Spielhallenbetreiber, die aufgrund der bislang vertretenen Rechtsauffassung zu den Öffnungszeiten Personal eingestellt haben, dennoch an die „Einhaltung der nunmehr mitgeteilten Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen“ gebunden seien.
Das gleich gelte für Spielhallenbetreiber, die „aufgrund der bis zum 22. August 2015 geltenden Rechtslage mit erheblichem finanziellem Aufwand die Außengestaltung Ihrer Spielhallen erneuert haben“.