Rheinland-Pfalz: ADD äußert sich zur Einsehbarkeit von Spielhallen
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) informiert die in Rheinland-Pfalz tätigen Automatenunternehmer über die Einsehbarkeit in Spielhallen und die Möglichkeiten des Sonne- und Hitzeschutzes.
Das novellierte Landesglücksspielgesetz in Rheinland-Pfalz vom August 2015 fordert die Sicherstellung der Einsehbarkeit in die Spielhalle. Allerdings warf gerade die praktische Umsetzung von Paragraf 11 Abs. 4, Satz 3 LGlüG bei Betreibern vor allem die Frage auf, wie die Spielhalle bei einer offenen Beklebung vor Sonnenlicht und Erwärmung geschützt werden könne.
In einem vom Automaten-Verband Rheinland-Pfalz verschickten Rundschreiben sagt Nadja Wierzejewski, Referentin bei der ADD, dass die in Spielhallen verwendeten Jalousien und Vorhänge nicht mit der Einsehbarkeit vereinbar seien und somit vollständig entfernt werden müssten. Als möglichen Wärmeschutz führt Wierzejewski Außenmarkisen auf, „sofern es baulich möglich ist“.
Klare Wärmeschutzfolien und Außenmarkisen
Des Weiteren benennt sie „klare Wärmeschutzfolien“, wie sie auch im Denkmalschutz und von Ladengeschäften eingesetzt werden. Diese weisen eine "relativ hohe Lichtdurchlässigkeit" auf. „Gleichzeitig reduzieren sie effektiv die Wärme im lnneren der Spielhalle. Da die Wärmeschutzfolien die Scheibe nur minimal tönen ist die Einsehbarkeit weiterhin gegeben“, sagt Wierzejewski.
Falls Automatenunternehmer die Nutzung von Wärmeschutzfolien in Erwägung ziehen, bittet Wierzejeski darum, ihr die Merkmale der Folie hinsichtlich des Grads der Durchlässigkeit zu übersenden. Die Nutzung verspiegelter oder verblendeter Folie sei laut ADD nicht erlaubt.