Rechnungen nur noch mit Steuernummer
Seit 1. Juli 2002 muss jeder Unternehmer in seinen Rechnungen die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer angeben. Diese Pflichtangabe soll es den Finanzämtern ermöglichen, im Einzelfall den geltend gemachten Vorsteuerabzug schneller und wirksamer auf seine Berechtigung hin zu prüfen. Für unsere Branche ist unter anderem von Bedeutung, dass in der Automatenabrechnung die Steuernummer des Kunden angegeben werden muss, also des Gastwirtes. Entsprechend wurden auch die Abrechnungsformulare des Sigert Verlages geändert, die ab sofort die Eintragung der Steuernummer vorsehen. Über die Änderungen, die sich durch das so genannte Steuerverkürzungbekämpfungsgesetz speziell für die Automatenwirtschaft ergeben, wird der Düsseldorfer Steuerberater Diplom-Kaufmann Horst Hartmann in der Oktober-Ausgabe vom AutomatenMarkt detailliert berichten.