18.04.2018

OVG Münster: 33i-Erlaubnis nicht mehr erforderlich

Spielhallen in NRW benötigen keine Erlaubnis mehr nach Paragraf 33i Gewerbeordnung (GewO), sondern nur noch die glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az: 4 A 589/17).

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine schon vor 2011 legal betriebene Spielhalle in Mönchengladbach übernommen und hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragt. Diese Erlaubnis wurde zwar erteilt, aber bis zum 30.11.2017 befristet. Der Kläger wandte sich gegen diese Befristung, weil er davon ausging, neben der seit 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis weiterhin auch eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis zu benötigen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte laut OVG keinen Erfolg, weil nun keine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO mehr erforderlich sei.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats bei der Urteilsverkündung aus: Das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33i GewO sei in Nordrhein-Westfalen (…) durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht vermeiden wollen, die wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33i GewO durch die nordrhein-westfäli­sche Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge.

So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.