OVG erklärt Vergnügungssteuersatzungen in Kiel und Flensburg vorläufig für rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein hat Anträge von Spielhallenbetreibern abgewiesen und somit, jedenfalls vorläufig, die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzungen festgestellt. (Urteil vom 19. März 2015, Az.: 2 KN 2/15, 2 KN 1/15) In einer knappen Presserklärung wurde insbesondere auf das sogenannte Erdrosselungsverbot Bezug genommen. Das berichtet der Bundesverband Automatenunternehmer (BA).
"Allerdings bleibt festzuhalten, dass die Argumentation der Spielhallenbetreiber deutlich vorher ansetzt", heißt es beim BA. "So greifen die Vergnügungssteuererhöhungen schon vor der sogenannten „Erdrosselungsgrenze“ in die rechtlich geschützte Berufsfreiheit ein."
Dieser Eingriff könne dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu nicht mehr zumutbaren, übermäßigen Steuerbelastungen führen. Diese Argumentation sei auch in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessvertreter, Prof. Dr. Jahndorf, engagiert vertreten worden.
"Bedauerlicherweise liegen uns noch nicht die schriftlichen Urteilsgründe vor, weswegen eine genaue Analyse hier unterbleiben muss", schreibt der BA. "Allerdings äußerte ein Kläger, nämlich der Vorsitzende des Automaten-Verband Schleswig-Holstein, Wolfgang Voß, dass er eine Revision anstreben wird."