03.05.2023

OVG bestätigt Berliner Mindestabstandsregeln von Wettvermittlungsstellen zu Spielhallen und Schulen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Foto: Georg Slickers

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den vorgegebenen Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 Meter) beziehungsweise zu Schulen (200 Meter) nicht einhalten, vorerst schließen müssen.

Eilanträge zurückgewiesen

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist es Sache der Wettveranstalter, die Erlaubnis für konkrete Standorte zu beantragen. Wegen der zuvor unklaren Rechtslage konnten Wettvermittlungsstellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben werden. Jetzt hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstaltern an mehreren Standorten Sportwetten verboten. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Schließung der Vermittlungsstellen gerichteten Eilanträge zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. 

Keine Bedenken gegen Abstandsregeln

Zur Begründung hat der 1. Senat unter anderem ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und die Abstandsregelungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei laut OVG ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, „die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten.“ Angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages hätten die Betreiber „jederzeit mit einer Änderung beziehungsweise Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen.“
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.