Online-Glücksspiel: Rote Karte für Zahlungsdienstleister
Das Niedersächsische Innenministerium hat als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde erstmalig einem großen, international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit in Deutschland unerlaubtem Glücksspiel untersagt. Dies erfolgte mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.
Dazu sagt der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius: „Wir setzen damit ein Zeichen und gehen davon aus, dass nun der Druck auch auf andere Zahlungsdienstleister zunimmt, ihre Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel neu zu ordnen, wenn dies nicht schon geschehen ist.“
Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist nach dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland unzulässig. Für Online-Casinospiele und Online-Poker gilt, dass die Veranstaltung und Vermittlung über das Internet verboten und strafbar sind. Gleiches gilt für die sogenannten Zweitlotterien, die nach deutschem Recht keine Lotterien sind, sondern unzulässige Wetten auf die Ziehungsergebnisse inländischer oder ausländischer Lotterieanbieter.
Milliardenmarkt
Mit Online-Casino, so Pistorius, werde inzwischen trotz Verbotes ein Milliardenmarkt bewegt. Die Akteure seien in aller Regel Unternehmen mit Sitz im Ausland, die sich dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen. Daher wendet sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport an die beteiligten Zahlungsdienstleister, um auf diese Weise die Durchführung der illegalen Angebote zu unterbinden.
Dazu Minister Pistorius: „Die Zahlungsdienstleister tragen hier eine wichtige Verantwortung. Sie sind gesetzlich aufgefordert, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterlassen.“
Verantwortung der Zahlungsdienstleister
Der Glücksspielstaatsvertrag enthält laut Ministerium ein allgemeines Mitwirkungsverbot, das sich unmittelbar an alle am Zahlungsverkehr mit unerlaubtem Glücksspiel Beteiligten richtet und zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist verboten.
Dahinter stehe die Überlegung, dass ein wesentlicher Bestandteil der für das Betreiben von unerlaubtem Glücksspiel erforderlichen Infrastruktur wegfallen würde und das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel nachhaltig erfolgreich sein könnte, wenn Zahlungsdienstleister sich rechtskonform verhielten und derartige Zahlungen nicht mehr durchführten.
Sofern die Zahlungsdienstleister sich nicht an das Mitwirkungsverbot hielten, könne ihnen die Mitwirkung am Zahlungsverkehr nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote behördlich untersagt werden. Das Niedersächsische Innenministerium ist diesbezüglich zentral für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
Weitere Untersagungen möglich
Das Ministerium korrespondiert eigenen Angaben zufolge mit einer ganzen Reihe überwiegend ausländischer Unternehmen, bei denen die Mitwirkung an Zahlungsverkehr mit illegalem Glücksspiel festgestellt wurde. Einige dieser Unternehmen hätten bereits reagiert und Zahlungen eingestellt. Die erfolgreichen Maßnahmen einiger Zahlungsdienstleister zeigten, dass ihnen ein effektives Vorgehen durchaus möglich sei, betont Pistorius. Mit der jetzt erlassenen Untersagungsverfügung reagiere das Ministerium auf fehlende Maßnahmen des betroffenen Unternehmens. Weitere Untersagungsverfügungen würden voraussichtlich folgen.