OLG Hamm bestätigt Gauselmann Gruppe in Sachen Spielerschutz
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 28. Juni entschieden, dass der Fachverband Glücksspielsucht (fags) von der Gauselmann Gruppe nicht verlangen kann, bestimmte Spielersperren auszusprechen, für die es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die Gauselmann Gruppe erklärte, sie sei seit langem von der Wichtigkeit von Spielersperren überzeugt, lehne aber die vom Fachverband Glückspielsucht geforderte Sperrpraxis unter anderem wegen schwerwiegender datenschutz- und haftungsrechtlichen Bedenken ab. Zu Recht, wie das OLG Hamm bestätigte. Die Klage des Fachverbandes Glücksspielsucht wurde als unbegründet abgewiesen.
„Heute hat auch das Oberlandesgericht als zweite Instanz nach dem Landgericht Bielefeld unsere rechtliche Auffassung bestätigt und das Ansinnen des Fachverbandes Glücksspielsucht zurückgewiesen“, freut sich Mario Hoffmeister, Leiter des Zentralbereichs Kommunikation der Gauselmann Gruppe.
Grundsätzlich sieht der Glücksspielstaatsvertrag der Länder ein Sperrsystem für Spielhallen nicht vor. Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen haben allerdings einige Bundesländer in ihren Landesspielhallengesetzen auch Spielersperren für Spielhallen eingeführt. Diese Spielersperren sind jedoch immer nur standortbezogen. Lediglich in Hessen gibt es eine gesetzliche Grundlage für spielstättenübergreifende Spielersperren auf Grundlage einer staatlich geführten Sperrdatei (OASIS).
Die Gauselmann Gruppe sieht sich derzeit nur in der Lage, standortbezogene Hausverbote auszusprechen, die nicht systematisch kontrolliert werden können wie zum Beispiel gesetzlich geregelte Sperren in Hessen. Ohne eine gesetzliche Grundlage sieht sich das Unternehmen aus organisatorischen, datenschutz- und haftungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage standortübergreifende Sperren durchzuführen.
Weder die Gauselmann Gruppe noch die Automatenwirtschaft wollten die Einführung von Spielersperren verhindern, betonen die Ostwestfalen. Das Unternehmen habe bereits eine Zutrittskontrolle mit Hilfe biometrischer Merkmale (Gesichtserkennung) entwickelt, „die jedoch unserer Auffassung nach erst dann auch standortübergreifend rechtssicher eingesetzt werden kann, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt“.
Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer und damit auch Nordrhein-Westfalen, die gesetzgeberischen Grundlagen für die bundesweite Einführung von biometrischen Systemen wie dem Face Check der Gauselmann Gruppe schaffen würden, heißt es bei den Espelkampern. Das würde, im Gegensatz zu Abstandsgeboten und dem Verbot von sogenannten Mehrfachkonzessionen, ein echter Schritt in Richtung Spieler- und Verbraucherschutz sein.