Niedersachsen: Spielhallen dürfen am 25. Mai wieder öffnen
Der Automatenverband Niedersachsen (AVN) gibt in einem „Rundschreiben Recht“ bekannt, dass die niedersächsische Landesregierung, den Wiederbetrieb von Spielhallen ab dem 25. Mai zulassen will.
Am kommenden Freitag, den 22. Mai, soll eine Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erlassen werden. Der bislang bekannte Entwurf dieser Änderungsverordnung sieht in Art. 1 Nr. 9 die Einfügung einer neuen Vorschrift (Paragraf 2 j) in den bislang geltenden Verordnungstext mit folgendem Inhalt vor: Spielhallen: Der Betrieb einer Spielhalle ist zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle sicherstellt, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Spielhalle sowie beim Aufenthalt in der Spielhalle zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass sich nur so viele Besucherinnen und Besucher in den Räumen der Spielhalle aufhalten, wie Spielgeräte aufgrund der nach § 33i der Gewerbeordnung jeweils erteilten Erlaubnis zulässig sind. Die Betreiberin oder der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts zur Spielhalle und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen; im Übrigen hat sie oder er Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher während des gesamten Aufenthalts in der Spielhalle eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; § 9 ist entsprechend anzuwenden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat zu gewährleisten, dass in der Spielhalle Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, den Familiennamen, die Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Spielhalle zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Andernfalls darf der Besuch der Spielhalle nicht gestattet werden. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch der Spielhalle aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach dem Besuch der Spielhalle sind die Daten zu löschen.
Intensive Verbandsarbeit – Hygienemaßnahmen umsetzen
„Der vorstehende und unverändert aus dem derzeit bekannten Entwurf dieser Verordnung wörtlich zitierte Text enthält im ersten Satz noch ein offenkundiges Redaktionsversehen. Der Hinweis auf den einzuhaltenden Mindestabstand fehlt, dürfte aber vom Verfasser des Entwurfs gemeint sein“, erläutert Verbandsjustiziar Prof. Dr. Florian Heinze.
Der Automatenverband Niedersachsen weist darauf hin, dass die vorgesehenen Hygienemaßnahmen vor Wiedereröffnung umgesetzt werden sollen. Der Verband hat zudem vor, Auslegungsfragen, die sich aus dem Verordnungstext ergeben können, zeitnah zu klären.
Obwohl es sich derzeit um einen Entwurf handelt, verlautbart der AVN, dass laut Landesregierung dem Erlass dieser Verordnung keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden.
„Soweit Sie Klagen und Eilanträge zu Gericht gereicht haben, sollten Sie verfahrensbeendigende Erklärungen erst dann abgeben, wenn die Verordnung erlassen und damit wirksam geworden ist“, rät der Justiziar.
Der AVN betont, dass sich nun auch die intensive Verbandsarbeit der letzten Tage und Wochen mit Vorlage des von Prof. Dr. Meyer von der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) erarbeiteten Hygienekonzepts und die von Spielhallenbetreibern eingereichten Klagen und Eilanträge auszahlten.
Für Fragen zur Verordnung steht der Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen, Prof. Dr. Florian Heinze, unter 0511 / 80 74 08 30 oder unter f.heinze@hlvs.de zur Verfügung.