Niedersachsen baut Sperrdatei auf
Niedersächsische Kommunen erhalten Kriterien für das Auswahlverfahren bei konkurrierenden Spielhallen. Das beschloss der Landtag in Hannover am Dienstag im Zuge einer Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes.
Bekanntlich hatte Niedersachsen bei den in Folge des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 notwendig werdenden Mindestabstandsregelungen für Spielhallen und dem Verbot von Mehrfachkomplexen zunächst auf ein Losverfahren gesetzt, wenn es zu einem Abstandskonflikt kam. Diese Praxis wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im September 2017 für rechtswidrig erklärt.
Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann: „Beide Seiten bekommen jetzt Klarheit, die Kommunen ebenso wie die Spielhallenbetreiber. Es ist wesentlich besser, wenn nicht das Los entscheidet, wer ein Gewerbe ausüben darf oder nicht, sondern sachliche und nachvollziehbare Kriterien."
Auswahlkriterien
Als Auswahlkriterien gelten zum Beispiel eine Selbstverpflichtung von Spielhallenbetreibern, auf die Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen zu verzichten, eine Selbstverpflichtung, das Rauchen in der Spielhalle zu verbieten, der Abstand zu Schulen und Jugendeinrichtungen sowie der Abstand zu Gaststätten mit Alkoholausschank.
Werden Zusicherungen, die sich im Auswahlverfahren positiv auswirkten, nicht eingehalten, erlischt künftig die Erlaubnis automatisch.
In begrenztem Umfang lässt das Gesetz noch Übergangsregelungen zu. Bis zum 30. Juni 2021 sollen zum Beispiel Doppelkonzesionen erlaubt werden.
Doppelkonzessionen
Althusmann: „Diese befristeten Regelungen sind vertretbar, weil wir im Gesetz jetzt auch die Suchtvorbeugung deutlich stärken. Außerdem nehmen wir damit Rücksicht auf die Sorgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Spielhallen um Arbeitsplatzverluste."
Suchtprävention und der Schutz von Spielsüchtigen nennt der Minister als zentrale Anliegen des Gesetzes. Althusmann: „Wir bauen eine landesweite Spielersperrdatei für pathologisch Spielende auf, die diese vor sich selber schützen soll."
In der Sperrdatei werden Selbst- und Fremdsperren eingetragen. Jeder Spielhallenbetreiber ist künftig verpflichtet, beim Einlass einer Person zu kontrollieren, ob diese in der Sperrdatei eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist dieser Person der Zutritt zur Spielhalle zu verwehren.