30.03.2023

Niedersachsen: Auch das Verwaltungsgericht Osnabrück gibt Eilanträgen nach

Professor Dr. Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen.

Der Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen (AVN), Rechtsanwalt Professor Dr. Florian Heinze, berichtet in seinem heutigen Mitgliederrundschreiben über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zur Vollzugspraxis in Niedersachsen. 

Zur Vorgeschichte notiert der Jurist zunächst: "Wie bereits vielfach berichtet, vertritt das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung die Auffassung, in jeder niedersächsischen Spielhalle (also auch in Einzelspielhallen, die noch mit einer Altgenehmigung nach § 24 GlüStV betrieben werden), müsse das Eintrittsalter ab dem 01.04.2023 auf 21 Jahre angehoben werden und in Doppelspielhallen müsse ab dem 01.04.2023 zusätzlich noch eine zweite Aufsicht eingesetzt werden (Erlass des Ministeriums vom 02.02.2023). Das Ministerium hat die Gewerbebehörden angewiesen, das Niedersächsische Spielhallenrecht in diesem Sinne zu vollziehen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Betreiber einzuleiten, die diese Auffassung nicht in ihren Spielhallen umsetzen."

Die Entscheidung und Begründung des VG Osnarbück

Gegen diese Vollzugspraxis haben sich zahlreiche niedersächsische Spielhallenbetreiber mit Eilverfahren gewendet. Professor Dr. Heinze: "Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entsprechenden Eilanträgen stattgegeben hat, ist nun auch das Verwaltungsgericht Osnabrück der gegenteiligen Auffassung der Betreiber gefolgt und hat entschieden, dass das Eintrittsalter nicht generell auf 21 Jahre angehoben werden müsse und dass Doppelspielhallen zunächst bis zu einer Zertifizierung der Spielhallen weiterhin mit einer Aufsicht betrieben werden dürften. Es gebe – so dass VG Osnabrück in seinen Entscheidungen – keine allgemeinen Verpflichtungen dazu auf Grundlage des Niedersächsischen Spielhallengesetzes. Entsprechende Regelungen des Gesetzes seien vielmehr nur Voraussetzungen für die Zertifizierung von Spielhallen."

Am Ende muss das Oberverwaltungsgericht für Klarheit sorgen

Weiter wird vom AVN ausgeführt: "Eine andere Rechtsauffassung hierzu vertreten das Verwaltungsgericht Hannover und das Verwaltungsgericht Göttingen. Es hat sich damit inzwischen eine Lage ergeben, wie man sie von den Eilverfahren gegen den Losentscheid aus 2017 noch kennt. Die verschiedenen Verwaltungsgerichte entscheiden unterschiedlich – und am Ende muss das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg für Klarheit sorgen und die Rechtsfragen endgültig entscheiden."

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück sind noch nicht rechtskräftig. "Die unterlegenen Kommunen können dagegen Beschwerde einlegen. Damit ist auch zu rechnen."

Wichtiger Hinweis

Und dann noch dieser wichtige Tipp von Professor Dr. Heinze: "Die erfolgreichen Eilverfahren begünstigen nur diejenigen Betreiber, die für ihre eigenen Spielhallen Eilrechtsschutz gesucht haben. Sie haben keinen allgemeinverbindlichen Charakter. Soweit Sie sich also gegen die Führung von Eilverfahren entschieden haben, sollten Sie der Rechtsauffassung des Ministeriums folgen, da anderenfalls mit der Einleitung von Bußgeldverfahren durch die Gewerbebehörden vor Ort zu rechnen ist."